TE Vwgh Beschluss 2022/1/14 Ra 2021/02/0254

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des B in L, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 31c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2021, 405-4/3730/1/20-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20. Februar 2020 (Verhängung einer Geldstrafe von € 200,-- wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 2d StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20. Februar 2020 (Verhängung einer Geldstrafe von € 200,-- wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        In der Revision werden unter Punkt III. als Revisionspunkte geltend gemacht:In der Revision werden unter Punkt römisch drei. als Revisionspunkte geltend gemacht:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. „Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

Die außerordentliche Revision wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG) erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt. Hätte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt, wäre es bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen.“Die außerordentliche Revision wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG) erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt. Hätte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt, wäre es bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen.“

4        Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/02/0055, mwN).Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet vergleiche , VwGH 25.4.2017, Ra 2017/02/0055, mwN).

5        Da somit der Revisionswerber in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein kann, ist die Revision bereits deshalb nicht zulässig.

6        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020254.L00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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