TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0292

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1995, Zl. 4.346.344/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 27. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 1995, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Die Erstbehörde, welche in ihrem Bescheid ebenfalls diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 28. Februar 1995 aus, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt habe und sie "sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich anschließt und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhebt".

Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin erblickt, daß dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, in welchem "sicheren Drittstaat" er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten habe, ist ihm zu entgegnen, daß die von der belangten Behörde eingehaltene Vorgangsweise der Übernahme der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides grundsätzlich zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Der bereits bei der Vernehmung in erster Instanz und nunmehr auch in der Beschwerde erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht gewußt, daß in Ungarn die Möglichkeit bestanden habe, um Asyl anzusuchen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es nach der erwähnten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Kenntnis des Asylwerbers über die Verhältnisse im Drittstaat ankommt, sondern ausschließlich auf die objektive Tatsache, ob dort Verfolgungssicherheit eingetreten war.

Umstände die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn - das mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention in bezug auf Ereignisse in Europa wurde (siehe BGBl. Nr. 260/1992) - nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er somit in der Beschwerde konkret nicht geltend gemacht.

Schließlich sind auch die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehen, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 95/01/0488).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010292.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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