TE Bvwg Beschluss 2021/12/13 W150 2198853-2

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Entscheidungsdatum

13.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W150 2198853-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1991 alias 1981 alias 1986, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Weh Rechtsanwalt GmbH, in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V), vom 15.12.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid mit Schriftsatz vom 13.01.2021 Beschwerde.

2. Mit Schreiben vom 13.01.2021, eingelangt am 18.01.2021, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Mit Schreiben vom 24.01.2021 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte ihr Parteiengehör ein.

4. Mit Schriftsatz vom 05.02.2021 übermittelte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme in der im Wesentlichen Ausführungen zur aktuellen Lage in Afghanistan gemacht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.

5. Mit einem am 18.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben übermittelte der Beschwerdeführervertreter RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Weh Rechtsanwalt GmbH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei, mit dem die unter Punkt 1. genannte Beschwerde zurückgezogen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

4. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht mit der Vorlage der Beschwerde, somit ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde am 18.01.2021 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

5. Der unter Punkt I.5. dargestellte Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei ist zweifellos als Zurückziehung der Beschwerde zu werten; eine solche ist in Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGVG sowie § 13 Abs. 7 AVG auch zulässig, zumal Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können (siehe dazu zB VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099).

6. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Wenn kein verfahrenseinleitender Antrag einer Partei oder eine Beschwerde vorliegt, wie im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde, hat dies zur Folge, dass das die Entscheidungspflicht hervorrufende Begehren nicht mehr vorliegt und der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwächst (siehe dazu: VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

7. Mit Einlangen der Zurückziehung beim Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2021 ist der angefochtene Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen und ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren somit mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

9. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

11. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W150.2198853.2.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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