TE Bvwg Beschluss 2021/12/29 W195 2248225-1

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Veröffentlicht am 29.12.2021
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Entscheidungsdatum

29.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §53a
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §21 Abs6
GOG §89c Abs5a
VwGVG §17

Spruch


W195 2248225-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 29.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.07.2021, basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ für die am 08.07.2021 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt, um durch Befund und Gutachten die aufgelisteten Fragen zu beantworten und für eine Erörterung mit den Verfahrensparteien bereit zu stehen.

I.2 Am 13.04.2021 teilte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass er als Sachverständiger zur Erörterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehen würde. Ferner gab er an, dass das von ihm für das Landesgericht Korneuburg erstattete Gutachten vom 19.11.2020 betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als aktuell anzusehen und lediglich eine Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen sei.

I.3. In der Folge fand am 08.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Sachverständiger fungierte.

I.4 Mit 22.07.2021 langte der Gebührenantrag für Sachverständige (mündliche Verhandlung) betreffend das Verfahren zur Zl. XXXX via E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.5 Mit E-Mails der Verrechnungsstelle vom 17.08.2021 und 07.09.2021 wurde der Antragsteller auf die seit 01.07.20219 für Sachverständige und Dolmetscher verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass eine Übermittlung der Gebührennote via E-Mail nicht zulässig sei.

I.6. Die Verrechnungsstelle wies den Antragsteller am 06.10.2021 telefonisch erneut auf die Pflicht zur Übermittlung von Dokumenten mittels elektronischem Rechtsverkehr hin. Ferner wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass einige Gebührenpositionen sowie das Rechnungsdatum der Honorarnote nicht nachvollziehbar seien. Er gab an, dass ihm bei dem Rechnungsdatum ein Tippfehler unterlaufen sei und sicherte zu, die Honorarnote nochmals durchzusehen und sie mittels elektronischem Rechtsverkehr zu übermitteln.

I.7. In der Folge langte keine Honorarnote ein.

I.8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.11.2021, Zl. W195 2248225-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG die Verpflichtung der Sachverständigen sowie Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei.

Der Sachverständige wurde weiters dazu aufgefordert, die Honorarnote gemäß den Bestimmungen des GebAG und entsprechend den Ausführungen im Mängelbehebungsauftrag zu einzelnen Gebührenbestandteilen in seiner Honorarnote zu korrigieren sowie den entsprechenden Zahlungsnachweis hinsichtlich des in der Maßnahmenvollzugssache erstellten Gutachtens vom 19.11.2020 vor dem Landesgericht Korneuburg vorzulegen, da diese im Falle einer Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. der Darlegung weshalb die Übermittlung eines Antrages mittels elektronischem Rechtsverkehr untunlich bzw. unzumutbar ist, nicht wie beantragt zugesprochen werden könnte. Im Mängelbehebungsauftrag wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.

I.9. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller nachweislich am 30.11.2021 zugestellt.

I.10. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein bzw. wurde die (korrigierte) Honorarnote auch nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller als Sachverständiger an der im Verfahren, Zl. XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 teilgenommen und das von ihm vor dem Landesgericht Korneuburg erstattete Gutachten vom 19.11.2020 erörtert hat. In der Folge langte am 23.07.2021 die Gebührennote des Antragstellers via E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.11.2021 auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und insbesondere aufgefordert, die (verbesserte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb die Übermittlung des Antrages per WEB-ERV unzumutbar bzw. untunlich ist. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren zur Zl. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 31.05.2021, Zl. XXXX dem am 23.07.2020 übermittelten Gebührenantrag, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2021, Zl. W195 2248225-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Die Gebühr ist gemäß § 39 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Zurückweisung des Antrages

Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Der Antragsteller brachte seinen Gebührenantrag am 23.07.2021 via E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf.

Vor diesem Hintergrund wurde dem Antragsteller seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er dazu aufgefordert wurde, den Gebührenantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist. Der Mängelbehebungsauftrag war binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens, zu erfüllen.

Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 30.11.2021 zugestellt.

Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

E - Mail elektronischer Rechtsverkehr Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Sachverständigengebühr Sachverständiger Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2248225.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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