TE Bvwg Beschluss 2022/1/10 W195 2248795-1

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W195 2248795-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1 Mit persönlich beim Bundesverwaltungsgericht abgegebener Eingabe vom 30.11.2021 brachte der Beschwerdeführer („BF“) – zusammengefasst – vor, dass er eine „mittelbare Beschwerde gegen die Unzuständigkeit in der Grenzwerteverordnung 2021“ erhebe und beantrage, dass „das Bundesverwaltungsgericht selbst die allgemeine Rechtsnorm beim Verfassungsgerichtshof“ anfechte, da die Grenzwerteverordnung 2021 „inkompetent“ sei und einer Überarbeitung bedürfe. Diese enthalte keine Expositionsgrenzwerte für die biologisch reaktiven, gefährlichen und nanopartikelförmigen Feinstaubpartikel. Der Expositionsgrenzwert und -betrag für die Partikel in Nanogröße liege bei 4,2 µg/m³ und die maximale stündliche Dosisleistung bei 0,5 µg/h. Diese Werte seien für den Schutz vor den reaktiven Nanopartikeln in der Grenzwertverordnung nicht vorhanden.

Der BF habe bei der XXXX mit kristallinem, karzinogenen Siliziumdioxid gearbeitet, welches ein Gefühl der Erstickung verursachen würde. Als er sich darüber beschwert habe, sei sein Vertrag mit der XXXX rechtswidrig und ohne Angabe von Gründen gekündigt worden. Nachdem sich der BF an das Arbeitsinspektorat gewandt habe, habe er Berufung gegen die Kündigung erhoben, welche seitens des Arbeitsgerichtes mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass bei einer Untersuchung des Labors bei der XXXX keine Probleme festgestellt worden seien. Anschließend habe sich der BF an das Bundesministerium für Arbeit gewandt, woraufhin die Angelegenheit an ein anderes Ministerium weitergeleitet worden sei. Der BF sei durch die mangelhafte Grenzwertverordnung 2021 direkt geschädigt und seine Rechte nach Art. 8 EMRK seien verletzt.

I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2021, Zl. W195 2248795-1/2Z, zugestellt durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG am 03.12.2021, wurde der BF zur Verbesserung der Mängel seiner Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Behauptung der Rechtswidrigkeit sowie das Begehren. Zudem sei bei der Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Der BF wurde aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung die genannten Mängel zu verbessern und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.3. Der BF kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der BF brachte mit Schreiben vom 30.11.2021 eine mangelhafte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, da aus dieser nicht hervorgeht gegen welche Behörde bzw. gegen welche Vorgehensweise der Behörde sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren ist dieser Beschwerde weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen. Der Mängelbehebungsauftrag des BVwG wurde dem BF am 03.12.2021 durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 30.11.2021 wurde seitens des BF nicht entsprochen.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe des BF vom 30.11.2021, dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 30.11.2021 sowie dem Nachweis der Hinterlegung iSd § 17 Abs. 3 ZustellG der Österreichischen Post AG vom 03.12.2021.

3.       Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Im gegenständlichen Fall kann dem Schriftsatz des BF vom 30.11.2021 nicht entnommen werden gegen welche Behörde bzw. gegen welche Vorgehensweise der Behörde sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren gehen keine Gründe hervor, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt das Schreiben auch kein Beschwerdebegehren erkennen. Deshalb erfolgte seitens des BVwG ein Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF am 03.12.2021 durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt. Der BF hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2248795.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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