TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/10 W282 2249419-1

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch



W282 2249419-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nordmazedonien, gegen den Mandatsbescheid (Schubhaft) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021 zur Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 11.12.2021 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis/der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses/des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses/Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde nach der Verhandlung am 21.12.2021 zugestellt. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde die Niederschrift unmittelbar nach der Verhandlung am 20.12.2021 ausgefolgt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W282.2249419.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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