RS Vfgh 2021/12/15 V248/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §3, §4, §5, §7
Wr COVID-19-MaßnahmenbegleitV 2021 LGBl 33/2021 idF LGBl 48/2021
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 betreffend die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer von PCR-Tests mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Mit der bloß abstrakten Behauptung, "die gemäß §1 Abs1 Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 bezeichneten Orte" nur eingeschränkt betreten zu dürfen, genügt der Antragsteller seiner Pflicht zur Konkretisierung seiner - aktuellen - Betroffenheit nicht. Der Antragsteller hat nämlich nicht konkret dargetan, inwiefern er zumindest eine der von §1 Abs1 der angefochtenen Verordnung erfassten Einrichtungen, Betriebsstätten, Orte oder Zusammenkünfte aktuell hätte betreten, befahren oder benützen wollen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht nach ständiger Rechtsprechung nämlich auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die maßgebliche Situation naheliegen mögen.

Entscheidungstexte

  • V248/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 V248/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V248.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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