RS Vwgh 2013/4/24 2009/02/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
StVO 1960 §92 Abs1
VersammlungsG 1953 §11
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0122 E 11. Mai 1993 RS 8

Stammrechtssatz

Grundsätzlich trifft auch bei amtswegig durchzuführenden

Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht,

insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen

im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen

Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale

faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde

nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei

tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des

Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird,

deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen

verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem

Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X04

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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