RS Vwgh 2013/4/24 2009/02/0206

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1
VersammlungsG 1953 §11
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH (vgl. E VfGH 19. Juni 1997, B 873/97, VfSlg. 14869) gilt der Versammlungsveranstalter bis zu einem allfälligen anderslautenden Beschluss der Versammelten als zur Leitung und Ordnung der Versammlung berufene Person. Wenn er es zur Erfüllung seiner Aufgabe für notwendig hält, hat er ausreichend Ordner zu bestellen, die ihn bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diesen Ausführungen schließt sich der VwGH an.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X03

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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