RS Vwgh 2013/4/24 2009/02/0206

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs3
VersammlungsG 1953 §11
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
  1. StVO 1960 § 92 heute
  2. StVO 1960 § 92 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 92 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Unter einem "Zuwiderhandeln" iSd § 92 Abs. 3 StVO 1960 wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) verstanden. Auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (zB ohne Verschulden) verpflichtet nach Abs. 3 zur Kostentragung. Die für die Entfernung von Gegenständen oder für die Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten stellen für diese einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung dafür gesetzt hat. Der Schädiger hat vielmehr für den adäquaten Schaden einzustehen, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht aber völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.Unter einem "Zuwiderhandeln" iSd Paragraph 92, Absatz 3, StVO 1960 wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) verstanden. Auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (zB ohne Verschulden) verpflichtet nach Absatz 3, zur Kostentragung. Die für die Entfernung von Gegenständen oder für die Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten stellen für diese einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung dafür gesetzt hat. Der Schädiger hat vielmehr für den adäquaten Schaden einzustehen, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht aber völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X01

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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