TE Vwgh Erkenntnis 2022/1/13 Ra 2021/11/0007

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Veröffentlicht am 13.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3
ÄrzteG 1998 §59 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3
AVG §37
AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. K B in G, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, Zl. W136 2227996-1/5E, betreffend Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 wurde gemäß § 59 Abs. 3 in Verbindung mit § 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, festgestellt, dass die Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe, und dessen Streichung aus der Ärzteliste verfügt (Spruchpunkt I.). Unter den Spruchpunkten II. und III. wies die Behörde die Anträge des Revisionswerbers auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sowie betreffend die von diesem geltend gemachte Befangenheit (der Mitglieder) des Ehrenrates zurück. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).

2        Ihrer Entscheidung legte die Behörde zusammengefasst zugrunde, es sei insbesondere infolge von mehreren wörtlich wiedergegebenen Aussagen des Revisionswerbers in der am 2. Mai 2019 erstmals ausgestrahlten Fernsehsendung „Dok. 1: Immun gegen Fakten - Die wundersame Welt der Impfgegner“ vom Wegfall von dessen Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 und somit von einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung auszugehen.

3        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber u.a. ins Treffen, dass die meisten seiner Ausführungen in der in Rede stehenden Fernsehsendung aus dem Zusammenhang gerissen worden seien.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei Arzt für Allgemeinmedizin und betreibe seit 1991 eine Ordination in G. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. November 2018 sei er eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 schuldig erkannt worden, weil er auf seiner Homepage zum Thema „Impfen“ die Existenz von krankmachenden Viren geleugnet und u.a. ausgeführt habe, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze. Deswegen sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt worden; eine dagegen erhobene Revision sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

6        Im Rahmen des gegenständlichen Fernsehinterviews habe der Revisionswerber neuerlich diverse, im angefochtenen Erkenntnis ebenfalls wörtlich zitierte Aussagen (betreffend seine Zweifel an der Krankheitsübertragung durch Bakterien und Viren sowie seine Haltung gegenüber Impfungen) getroffen. Diese Aussagen, die im Wesentlichen den auf seiner Homepage veröffentlichten Ausführungen entsprächen und ihm auch rechtskräftig als Disziplinarvergehen angelastet worden seien, widersprächen den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und seien daher unrichtig bzw. unsachlich im Sinn von § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 27. Juni 2014 beschlossenen Verordnung über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014).

7        Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens habe der Revisionswerber am 26. Mai 2019 ein E-Mail übermittelt und darin u.a. mitgeteilt, dass in dem „Werbedreh fürs Impfen, pro forma ein paar skeptische Passagen“ fast alle erklärenden Passagen herausgeschnitten worden und seine Aussagen ohne „Hintergrundinfo“ stehengeblieben seien. Er habe die Erlaubnis, die Aufnahme auszustrahlen, zurückgezogen.

8        Den Ladungen zu zwei Sitzungen des Ehrenrates am 27. Mai sowie am 5. Juli 2019 habe der Revisionswerber unter Hinweis auf bereits länger vereinbarte Kliententermine bzw. auf seine Teilnahme an dem Jahreskonvent der X Gesellschaft nicht Folge geleistet. Laut einer Mitteilung vom 16. Juli 2019 seien bei einer Evaluierung von dessen Ordination mehrere Ausstattungsmängel festgestellt worden.

9        Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 8. Juli 2019 sei der Revisionswerber schuldig erkannt worden, durch sein Auftreten als Impfgegner in der in Rede stehenden Sendung und die dort getätigten Aussagen (Leugnung der Existenz krankmachender Viren; Äußerungen, wonach Impfen nie vor Krankheiten schützen könne, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfen verschwunden sei) ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sowie gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 begangen zu haben. Aus diesem Grund sei gegen ihn die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von sechs Monaten verhängt worden. Das betreffend dieses Disziplinarerkenntnis beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ausgesetzt worden.

10       Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, die Feststellungen ergäben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und seien vom Revisionswerber auch nicht bestritten worden. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, weshalb die Ausführungen des Revisionswerbers nicht geeignet seien, die wissenschaftliche Richtigkeit der von diesem in der Fernsehsendung vertretenen Ansichten zu belegen.

11       In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Berufsausübung des Arztes setze dessen Vertrauenswürdigkeit voraus. Der Revisionswerber habe seine Kritik am Impfen einerseits nachvollziehbar mit von ihm behaupteten Folge- und Nebenwirkungen von Impfungen begründet, andererseits aber auch mit der Wirkungslosigkeit von Impfungen und mit dem Leugnen krankmachender Viren, wofür er bereits rechtskräftig eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden sei. Da der Revisionswerber nunmehr in einer Fernsehsendung seine Behauptungen wiederholt habe, die wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. medizinischen Erfahrungen widersprächen, sei die für die Ausübung des Arztberufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit als weggefallen zu erachten.

12       Gegenständlich stehe nicht eine allfällige Verletzung von dem Arzt obliegenden Behandlungs-, Betreuungs- und Aufklärungspflichten in Rede, sondern werde dem Revisionswerber vorgeworfen, unwahre bzw. unsachliche medizinische Informationen zu verbreiten; aus diesem Grund sei nicht auszuschließen, dass der Revisionswerber seinen ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf empfohlene Impfungen nicht nachkommen werde.

13       Im Übrigen sei der Revisionswerber zweimal erfolgslos zu einer Anhörung vor dem Ehrenrat geladen worden. Folglich sei es ihm offen gestanden, seine Behauptungen gegenüber der Behörde zu erörtern. Aus dem Einwand, in der Fernsehsendung seien seine Aussagen vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben und ausführliche, erklärende Passagen nicht dargestellt worden, sei für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil es diesem möglich gewesen wäre, die behauptete missverständliche Darstellung seiner Aussagen gegenüber dem Ehrenrat bzw. der belangten Behörde richtig zu stellen. Zudem sei auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt worden, inwieweit nicht gesendete Erklärungen des Revisionswerbers die veröffentlichten Aussagen in einem differenzierten Licht hätten erscheinen lassen können.

14       Überdies liege weder ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot noch ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit vor.

15       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen auf eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075) beruft.

16       Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Zurückweisung:

17       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

19       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20       Die Revision richtet sich zwar ihrem Wortlaut nach gegen das angefochtene Erkenntnis in seiner Gesamtheit, sie enthält aber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine substantiierten Ausführungen dazu, welche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG bezogen auf die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides vom 12. Dezember 2019 vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen wäre. Somit liegen insoweit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor und war die Revision daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

II. Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

21       Soweit die Revision nicht aus dem unter I. angeführten Grund zurückzuweisen war, erweist sie sich im Hinblick auf die von ihr für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführte Begründung als zulässig und berechtigt.

22       Das Verwaltungsgericht vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, der Revisionswerber habe durch öffentliche Äußerungen zum Stellenwert und zur Wirksamkeit von Impfungen unwahre bzw. unsachliche medizinische Informationen öffentlich verbreitet, weshalb zu befürchten sei, dass er seinen ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf empfohlene Impfungen nicht nachkommen werde. Im Hinblick darauf habe er die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit verloren.

23       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes auch in Zukunft befürchten lässt. Vertrauensunwürdigkeit kann aber nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden. Im Verfahren nach § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Maßgeblich für die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. zu alldem VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0104, mwN).

24       In dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, 2010/11/0075, auf das auch das Verwaltungsgericht Bezug nahm, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgeführt, dass es zwar gegen die Vertrauenswürdigkeit des Arztes sprechen kann, wenn dieser in seinen Publikationen und Vorträgen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten. Eine derartige Prognose kann jedoch nur auf der Basis konkreter Ermittlungen (wie etwa einer Befragung der Partei) getroffen werden.

25       Hätte der Revisionswerber daher in seinen Äußerungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten, dann wäre grundsätzlich dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es vom Wegfall der für die weitere Berufsausübung des Revisionswerbers erforderlichen Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit ausging.

26       In diesem Zusammenhang ist dem Verwaltungsgericht jedoch vorzuwerfen, dass das angefochtene Erkenntnis eindeutige und konkrete Feststellungen im oben dargestellten Sinn (Rn 24 f) sowie eine schlüssige beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem unter diesem Gesichtspunkt zu klärenden Sachverhalt vermissen lässt. Hinzu kommt, dass die verwaltungsgerichtliche Beurteilung nicht auf einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren beruht.

27       Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts führte der Revisionswerber einerseits zu einem nicht näher festgestellten (aber offensichtlich noch vor dem diesbezüglichen Disziplinarerkenntnis vom 27. Juni 2017 gelegenen) Zeitpunkt auf seiner Homepage u.a. aus, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze, und äußerte andererseits im Rahmen eines in einer Fernsehsendung vom 2. Mai 2019 ausgestrahlten Interviews Zweifel an der Krankheitsübertragung durch Bakterien und Viren. Weiters lautete eine der vom Verwaltungsgericht festgestellten Äußerungen des Revisionswerbers in dem betreffenden Interview: „Wenn der Mensch Angst hat vor irgendeiner Erkrankung, dann empfehle ich ihm, sich impfen zu lassen, ..., aber ich impfe ihn selber nicht.“ Dazu hat der Revisionswerber wiederholt vorgebracht, dass für das nähere Verständnis seiner Aussagen wesentliche Passagen in dem ausgestrahlten Interview nicht aufgenommen bzw. gekürzt worden seien.

28       Vor diesem Hintergrund wäre das Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag gehalten gewesen, durch eine Befragung des Revisionswerbers (vgl. abermals VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075) - somit im Rahmen einer (hier: von Amts wegen) durchzuführenden mündlichen Verhandlung (Art. 6 EMRK) - die Sachlage zu klären. Die im angefochtenen Erkenntnis für das Absehen von einer Verhandlung angeführte Begründung, wonach der Revisionswerber eine Richtigstellung seiner Aussagen schon durch seine Anhörung vor dem Ehrenrat hätte erzielen können, ist rechtlich in keiner Weise nachvollziehbar und widerspricht offenkundig den Vorgaben des § 24 VwGVG (vgl. etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN; von einem Verzicht des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vertretenen Revisionswerbers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war vorliegend ebenfalls nicht auszugehen).

29       Aus den dargelegten Erwägungen belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12. Dezember 2019 bestätigt wurde, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Soweit die Revision daher nicht zurückzuweisen war, war das angefochtene Erkenntnis in dem soeben dargestellten Umfang (Feststellung des Nichtbestehens der Berufsberechtigung und Streichung von der Ärzteliste) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

30       Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Jänner 2022

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110007.L00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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