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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. K B in G, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, Zl. W136 2227996-1/5E, betreffend Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 wurde gemäß § 59 Abs. 3 in Verbindung mit § 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, festgestellt, dass die Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe, und dessen Streichung aus der Ärzteliste verfügt (Spruchpunkt I.). Unter den Spruchpunkten II. und III. wies die Behörde die Anträge des Revisionswerbers auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sowie betreffend die von diesem geltend gemachte Befangenheit (der Mitglieder) des Ehrenrates zurück. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 wurde gemäß Paragraph 59, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, festgestellt, dass die Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe, und dessen Streichung aus der Ärzteliste verfügt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wies die Behörde die Anträge des Revisionswerbers auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sowie betreffend die von diesem geltend gemachte Befangenheit (der Mitglieder) des Ehrenrates zurück. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch vier.).
2 Ihrer Entscheidung legte die Behörde zusammengefasst zugrunde, es sei insbesondere infolge von mehreren wörtlich wiedergegebenen Aussagen des Revisionswerbers in der am 2. Mai 2019 erstmals ausgestrahlten Fernsehsendung „Dok. 1: Immun gegen Fakten - Die wundersame Welt der Impfgegner“ vom Wegfall von dessen Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 und somit von einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung auszugehen.Ihrer Entscheidung legte die Behörde zusammengefasst zugrunde, es sei insbesondere infolge von mehreren wörtlich wiedergegebenen Aussagen des Revisionswerbers in der am 2. Mai 2019 erstmals ausgestrahlten Fernsehsendung „Dok. 1: Immun gegen Fakten - Die wundersame Welt der Impfgegner“ vom Wegfall von dessen Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 und somit von einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung auszugehen.
3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber u.a. ins Treffen, dass die meisten seiner Ausführungen in der in Rede stehenden Fernsehsendung aus dem Zusammenhang gerissen worden seien.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei Arzt für Allgemeinmedizin und betreibe seit 1991 eine Ordination in G. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. November 2018 sei er eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 schuldig erkannt worden, weil er auf seiner Homepage zum Thema „Impfen“ die Existenz von krankmachenden Viren geleugnet und u.a. ausgeführt habe, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze. Deswegen sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt worden; eine dagegen erhobene Revision sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei Arzt für Allgemeinmedizin und betreibe seit 1991 eine Ordination in G. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. November 2018 sei er eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ÄrzteG 1998 schuldig erkannt worden, weil er auf seiner Homepage zum Thema „Impfen“ die Existenz von krankmachenden Viren geleugnet und u.a. ausgeführt habe, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze. Deswegen sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt worden; eine dagegen erhobene Revision sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
6 Im Rahmen des gegenständlichen Fernsehinterviews habe der Revisionswerber neuerlich diverse, im angefochtenen Erkenntnis ebenfalls wörtlich zitierte Aussagen (betreffend seine Zweifel an der Krankheitsübertragung durch Bakterien und Viren sowie seine Haltung gegenüber Impfungen) getroffen. Diese Aussagen, die im Wesentlichen den auf seiner Homepage veröffentlichten Ausführungen entsprächen und ihm auch rechtskräftig als Disziplinarvergehen angelastet worden seien, widersprächen den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und seien daher unrichtig bzw. unsachlich im Sinn von § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 27. Juni 2014 beschlossenen Verordnung über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014).Im Rahmen des gegenständlichen Fernsehinterviews habe der Revisionswerber neuerlich diverse, im angefochtenen Erkenntnis ebenfalls wörtlich zitierte Aussagen (betreffend seine Zweifel an der Krankheitsübertragung durch Bakterien und Viren sowie seine Haltung gegenüber Impfungen) getroffen. Diese Aussagen, die im Wesentlichen den auf seiner Homepage veröffentlichten Ausführungen entsprächen und ihm auch rechtskräftig als Disziplinarvergehen angelastet worden seien, widersprächen den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und seien daher unrichtig bzw. unsachlich im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 27. Juni 2014 beschlossenen Verordnung über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014).
7 Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens habe der Revisionswerber am 26. Mai 2019 ein E-Mail übermittelt und darin u.a. mitgeteilt, dass in dem „Werbedreh fürs Impfen, pro forma ein paar skeptische Passagen“ fast alle erklärenden Passagen herausgeschnitten worden und seine Aussagen ohne „Hintergrundinfo“ stehengeblieben seien. Er habe die Erlaubnis, die Aufnahme auszustrahlen, zurückgezogen.
8 Den Ladungen zu zwei Sitzungen des Ehrenrates am 27. Mai sowie am 5. Juli 2019 habe der Revisionswerber unter Hinweis auf bereits länger vereinbarte Kliententermine bzw. auf seine Teilnahme an dem Jahreskonvent der X Gesellschaft nicht Folge geleistet. Laut einer Mitteilung vom 16. Juli 2019 seien bei einer Evaluierung von dessen Ordination mehrere Ausstattungsmängel festgestellt worden.
9 Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 8. Juli 2019 sei der Revisionswerber schuldig erkannt worden, durch sein Auftreten als Impfgegner in der in Rede stehenden Sendung und die dort getätigten Aussagen (Leugnung der Existenz krankmachender Viren; Äußerungen, wonach Impfen nie vor Krankheiten schützen könne, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfen verschwunden sei) ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sowie gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 begangen zu haben. Aus diesem Grund sei gegen ihn die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von sechs Monaten verhängt worden. Das betreffend dieses Disziplinarerkenntnis beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ausgesetzt worden.Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 8. Juli 2019 sei der Revisionswerber schuldig erkannt worden, durch sein Auftreten als Impfgegner in der in Rede stehenden Sendung und die dort getätigten Aussagen (Leugnung der Existenz krankmachender Viren; Äußerungen, wonach Impfen nie vor Krankheiten schützen könne, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfen verschwunden sei) ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 sowie gemäß Paragraphen eins, und 2 Absatz eins, der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 begangen zu haben. Aus diesem Grund sei gegen ihn die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von sechs Monaten verhängt worden. Das betreffend dieses Disziplinarerkenntnis beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ausgesetzt worden.
10 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, die Feststellungen ergäben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und seien vom Revisionswerber auch nicht bestritten worden. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, weshalb die Ausführungen des Revisionswerbers nicht geeignet seien, die wissenschaftliche Richtigkeit der von diesem in der Fernsehsendung vertretenen Ansichten zu belegen.
11 In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Berufsausübung des Arztes setze dessen Vertrauenswürdigkeit voraus. Der Revisionswerber habe seine Kritik am Impfen einerseits nachvollziehbar mit von ihm behaupteten Folge- und Nebenwirkungen von Impfungen begründet, andererseits aber auch mit der Wirkungslosigkeit von Impfungen und mit dem Leugnen krankmachender Viren, wofür er bereits rechtskräftig eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden sei. Da der Revisionswerber nunmehr in einer Fernsehsendung seine Behauptungen wiederholt habe, die wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. medizinischen Erfahrungen widersprächen, sei die für die Ausübung des Arztberufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit als weggefallen zu erachten.In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Berufsausübung des Arztes setze dessen Vertrauenswürdigkeit voraus. Der Revisionswerber habe seine Kritik am Impfen einerseits nachvollziehbar mit von ihm behaupteten Folge- und Nebenwirkungen von Impfungen begründet, andererseits aber auch mit der Wirkungslosigkeit von Impfungen und mit dem Leugnen krankmachender Viren, wofür er bereits rechtskräftig eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden sei. Da der Revisionswerber nunmehr in einer Fernsehsendung seine Behauptungen wiederholt habe, die wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. medizinischen Erfahrungen widersprächen, sei die für die Ausübung des Arztberufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit als weggefallen zu erachten.
12 Gegenständlich stehe nicht eine allfällige Verletzung von dem Arzt obliegenden Behandlungs-, Betreuungs- und Aufklärungspflichten in Rede, sondern werde dem Revisionswerber vorgeworfen, unwahre bzw. unsachliche medizinische Informationen zu verbreiten; aus diesem Grund sei nicht auszuschließen, dass der Revisionswerber seinen ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf empfohlene Impfungen nicht nachkommen werde.
13 Im Übrigen sei der Revisionswerber zweimal erfolgslos zu einer Anhörung vor dem Ehrenrat geladen worden. Folglich sei es ihm offen gestanden, seine Behauptungen gegenüber der Behörde zu erörtern. Aus dem Einwand, in der Fernsehsendung seien seine Aussagen vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben und ausführliche, erklärende Passagen nicht dargestellt worden, sei für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil es diesem möglich gewesen wäre, die behauptete missverständliche Darstellung seiner Aussagen gegenüber dem Ehrenrat bzw. der belangten Behörde richtig zu stellen. Zudem sei auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt worden, inwieweit nicht gesendete Erklärungen des Revisionswerbers die veröffentlichten Aussagen in einem differenzierten Licht hätten erscheinen lassen können.
14 Überdies liege weder ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot noch ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit vor.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen auf eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075) beruft.
16 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Zurückweisung:römisch eins. Zur Zurückweisung:
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20 Die Revision richtet sich zwar ihrem Wortlaut nach gegen das angefochtene Erkenntnis in seiner Gesamtheit, sie enthält aber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine substantiierten Ausführungen dazu, welche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG bezogen auf die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides vom 12. Dezember 2019 vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen wäre. Somit liegen insoweit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor und war die Revision daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision richtet sich zwar ihrem Wortlaut nach gegen das angefochtene Erkenntnis in seiner Gesamtheit, sie enthält aber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine substantiierten Ausführungen dazu, welche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG bezogen auf die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 12. Dezember 2019 vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen wäre. Somit liegen insoweit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor und war die Revision daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch zwei. Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
21 Soweit die Revision nicht aus dem unter I. angeführten Grund zurückzuweisen war, erweist sie sich im Hinblick auf die von ihr für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführte Begründung als zulässig und berechtigt.Soweit die Revision nicht aus dem unter römisch eins. angeführten Grund zurückzuweisen war, erweist sie sich im Hinblick auf die von ihr für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführte Begründung als zulässig und berechtigt.
22 Das Verwaltungsgericht vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, der Revisionswerber habe durch öffentliche Äußerungen zum Stellenwert und zur Wirksamkeit von Impfungen unwahre bzw. unsachliche medizinische Informationen öffentlich verbreitet, weshalb zu befürchten sei, dass er seinen ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf empfohlene Impfungen nicht nachkommen werde. Im Hinblick darauf habe er die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Vertrauenswürdigkeit verloren.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes auch in Zukunft befürchten lässt. Vertrauensunwürdigkeit kann aber nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden. Im Verfahren nach § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Maßgeblich für die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. zu alldem VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0104, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes auch in Zukunft befürchten lässt. Vertrauensunwürdigkeit kann aber nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden. Im Verfahren nach Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob die Vertrauenswürdigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Maßgeblich für die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße vergleiche , zu alldem VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0104, mwN).
24 In dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, 2010/