TE Vwgh Beschluss 2022/1/17 So 2021/03/0025

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des J P, in G, betreffend „Amtsenthebungsverfahren“, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Einschreiter übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof eine mit 21. Dezember 2021 datierte Eingabe, in der er ausführt, ein „Amtsenthebungsverfahren“ gegen näher bezeichnete Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes zu erheben, „wegen VERSTOSS durch VERWEIGERUNG von RECHTLICHEM GEHÖR und IGNORATION“ einer von ihm erhobenen außerordentlichen Revision. Weiteres beantrage er Verfahrenshilfe für die Begründung, da er sich vom Verwaltungsgerichtshof die „VERFASSUNGSWIDRIGE Vorgehensweise NICHT mehr gefallen lasse“.

2        Der Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund seiner in Art. 133 B-VG festgelegten Aufgaben nicht zuständig, über die auf ein „Amtsenthebungsverfahren“ gerichtete Eingabe des Einschreiters (und damit auch über den darauf bezogenen Verfahrenshilfeantrag) zu entscheiden.

3        Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (was im vorliegenden Fall etwa durch die Verwendung von Hakenkreuz-Zeichen und SS-Runen in Verbindung mit dem Verwaltungsgerichtshof und den vom Einschreiter namentlich genannten Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichtshofes ebenso gegeben ist wie durch die Bezeichnung von Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes als „korrupte Nazi-Richter“).

Wien, am 17. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021030025.X00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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