TE Vwgh Beschluss 2022/1/17 So 2021/03/0025

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des J P, in G, betreffend „Amtsenthebungsverfahren“, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Einschreiter übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof eine mit 21. Dezember 2021 datierte Eingabe, in der er ausführt, ein „Amtsenthebungsverfahren“ gegen näher bezeichnete Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes zu erheben, „wegen VERSTOSS durch VERWEIGERUNG von RECHTLICHEM GEHÖR und IGNORATION“ einer von ihm erhobenen außerordentlichen Revision. Weiteres beantrage er Verfahrenshilfe für die Begründung, da er sich vom Verwaltungsgerichtshof die „VERFASSUNGSWIDRIGE Vorgehensweise NICHT mehr gefallen lasse“.

2        Der Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund seiner in Art. 133 B-VG festgelegten Aufgaben nicht zuständig, über die auf ein „Amtsenthebungsverfahren“ gerichtete Eingabe des Einschreiters (und damit auch über den darauf bezogenen Verfahrenshilfeantrag) zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund seiner in Artikel 133, B-VG festgelegten Aufgaben nicht zuständig, über die auf ein „Amtsenthebungsverfahren“ gerichtete Eingabe des Einschreiters (und damit auch über den darauf bezogenen Verfahrenshilfeantrag) zu entscheiden.

3        Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (was im vorliegenden Fall etwa durch die Verwendung von Hakenkreuz-Zeichen und SS-Runen in Verbindung mit dem Verwaltungsgerichtshof und den vom Einschreiter namentlich genannten Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichtshofes ebenso gegeben ist wie durch die Bezeichnung von Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes als „korrupte Nazi-Richter“).

Wien, am 17. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021030025.X00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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