TE Vwgh Beschluss 2022/1/17 Ra 2021/03/0296

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EIRAG 2000 §5
VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei U, vertreten durch Rechtsanwältin Ainhoa Portu Zapirain in 20305 Irun, Lastaola 20 (Spanien), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. September 2021, Zl. LVwG-2021/43/2083-1, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei ist der an sie ergangenen Aufforderung vom 16. November 2021, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

2        Die revisionswerbende Partei war aufgefordert worden, das Einvernehmen der einschreitenden dienstleistenden europäischen Rechtsanwältin mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) nachzuweisen (§ 5 EIRAG).Die revisionswerbende Partei war aufgefordert worden, das Einvernehmen der einschreitenden dienstleistenden europäischen Rechtsanwältin mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) nachzuweisen (Paragraph 5, EIRAG).

3        Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 hat die Vertreterin der revisionswerbenden Partei die mit 4. März 2021 datierte Verständigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer gemäß § 4 Abs. 1 EIRAG von der geplanten Ausübung der „Vertretung bzw. Verteidigung von gebietsfremden Mandanten im Bereich der Rechtspflege“ vorgelegt; ebenso das mit 17. März 2021 datierte Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer, mit dem diese bestätigt, die Verständigung vom 4. März 2021 zur Kenntnis genommen zu haben. Weiters legte die Vertreterin der revisionswerbenden Partei ihren spanischen CCBE-Anwaltsausweis vor.Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 hat die Vertreterin der revisionswerbenden Partei die mit 4. März 2021 datierte Verständigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG von der geplanten Ausübung der „Vertretung bzw. Verteidigung von gebietsfremden Mandanten im Bereich der Rechtspflege“ vorgelegt; ebenso das mit 17. März 2021 datierte Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer, mit dem diese bestätigt, die Verständigung vom 4. März 2021 zur Kenntnis genommen zu haben. Weiters legte die Vertreterin der revisionswerbenden Partei ihren spanischen CCBE-Anwaltsausweis vor.

4        Gemäß § 5 EIRAG dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.Gemäß Paragraph 5, EIRAG dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.

5        Die revisionswerbende Partei hat mit der Vorlage der Verständigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 4 EIRAG nicht dargelegt, dass sie für die Abfassung und Einbringung der Revision, wofür gemäß § 24 Abs. 2 VwGG Anwaltspflicht besteht, im Sinne des § 5 EIRAG das Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt hergestellt hat.Die revisionswerbende Partei hat mit der Vorlage der Verständigung der Tiroler Rechtsanwaltskammer im Sinne des Paragraph 4, EIRAG nicht dargelegt, dass sie für die Abfassung und Einbringung der Revision, wofür gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG Anwaltspflicht besteht, im Sinne des Paragraph 5, EIRAG das Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt hergestellt hat.

6        Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 17. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030296.L00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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