TE Bvwg Beschluss 2021/9/13 W157 2237502-1

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FeZG §3
FeZG §4
FeZG §9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W157 2237502-1/19E

W157 2237588-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerden des XXXX (Teilnehmernummer XXXX ) gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH vom jeweils XXXX , GZ. XXXX und GZ. XXXX :

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale.

2.       Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , gewährte die belangte Behörde dem alleinlebenden Beschwerdeführer eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum XXXX .

3.       Nachdem eine GIS-Zahlungserinnerung für XXXX vom XXXX an die Wohnadresse des Beschwerdeführers übermittelt wurde, unterrichtete dieser die belangte Behörde mit E-Mail vom XXXX darüber, dass es sich bei der genannten Person um seine Lebensgefährtin handle und diese in seinem Haushalt wohne.

4.       Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die ihm mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , zuerkannten Begünstigungen, und zwar die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, weggefallen seien. Dieser wurde aufgefordert, einen aktuellen Einkommensnachweis betreffend XXXX zu erbringen.

5.       Hierauf reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen nach.

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , zuerkannte Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zum XXXX entzogen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich das Haushaltseinkommen geändert habe und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten worden sei. Ein aktueller Einkommensnachweis betreffend XXXX sei nicht erbracht worden.

7.       Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wiederum die mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , zuerkannte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zum XXXX . Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Haushaltseinkommen geändert habe und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten worden sei. Ein aktueller Einkommensnachweis betreffend XXXX sei nicht erbracht worden.

8.       Der Beschwerdeführer erhob am XXXX gegen beide Entscheidungen der belangten Behörde fast gleichlautende Beschwerden.

9.       Mit E-Mail vom XXXX berichtigte der Beschwerdeführer seine E-Mail vom XXXX dahingehend, dass er mit XXXX nicht im selben Haushalt lebe.

10.       Die belangte Behörde fügte dem Akt den Schriftverkehr betreffend die Teilnehmernummer XXXX bei.

11.      Die Beschwerden vom jeweils XXXX langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12.      Die belangte Behörde reichte am XXXX ein Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX nach.

13.      Das Bundesverwaltungsgericht erstellte am XXXX zu XXXX einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Daraus war ersichtlich, dass diese seit XXXX mit aufrechtem Hauptwohnsitz an der Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers gemeldet ist.

14.      Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX u.a. auf, Umstände namhaft zu machen, die für das Vorliegen getrennter Haushalte an der Adresse „ XXXX “ sprechen würden.

15.      In der beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Stellungnahme äußerte der Beschwerdeführer, dass es an der Adresse „ XXXX “ getrennte Eingangsbereiche, getrennte Postfächer und regelmäßig versperrte Eingangsportale gebe. XXXX verfüge auch über eine eigene Türklingel.

16.      Am XXXX wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht von der Beweisaufnahme verständigt, die sich wiederum am XXXX zum Vorbringen des Beschwerdeführers äußerte.

17.      Die behördliche Äußerung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zur Kenntnis gebracht, der daraufhin am XXXX replizierte.

18.      Am XXXX und XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass mehrere Schreiben der belangten Behörde eingelangt seien, aus denen sich klar ergebe, dass die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass XXXX einen eigenen Haushalt bewohne.

19.      Mit E-Mail vom XXXX verkündete die belangte Behörde, dass die Rundfunkmeldung zur Teilnehmernummer XXXX nunmehr per XXXX beendet worden und der Beschwerdegegenstand damit erloschen sei.

20.      Mit E-Mail vom XXXX zog der Beschwerdeführer seine Beschwerden vom jeweils XXXX zurück.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Mit E-Mail vom XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf inhaltliche Entscheidungen in den gegenständlichen Angelegenheiten und zog seine Beschwerden vom jeweils XXXX zurück.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fernsprechentgeltzuschuss Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237502.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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