TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/23 W114 2246594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2246594-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 27.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14245677010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.        XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 29.03.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2019 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX (im Weiteren: XXXX ).

2. In der Alm/Weidemeldung Rinder für die XXXX für das Jahr 2019 der Tiere des BF, die am 13.06.2019 bei der AMA einlangte, war die Kuh mit der Ohrmarke XXXX angeführt - diese Ohrmarkennummer gab es aber nicht.

3. Dieser Umstand wurde als offensichtlicher Fehler eingestuft. Die Ohrmarkennummer wurde von der AMA auf XXXX korrigiert.

4. Die Kuh mit der auf XXXX korrigierten Ohrenmarke wurde am 05.06.2019 auf die XXXX aufgetrieben. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde in der Alm/Weidemeldung, die am 13.06.2019 in der AMA einlangte, vom Bewirtschafter der XXXX der 02.10.2019 angegeben.

5. Der Abtrieb der Kuh mit der auf XXXX korrigierten Ohrenmarke erfolgte jedoch bereits vor Erreichen einer 60tägigen Alpungsdauer dieses Tieres.

6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14245677010, gewährte diese dem BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Davon entfielen auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX . Für die Kuh mit der auf XXXX korrigierten Ohrenmarke wurde keine Prämie gewährt, da dieses Tier die 60-tägige Mindestalpungsdauer nicht erfüllte.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2020 zugestellt.

7. Mit online gestellter Beschwerde vom 27.01.2020 führte der BF aus, dass das Tier mit der Ohrenmarke XXXX vorzeitig habe abgetrieben werden müssen. Es sei ein Ersatztier mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX innerhalb der Frist nachbesetzt worden. Der Obmann der XXXX habe jedoch „die Ersatzmeldung“ verabsäumt. In Summe hätten beide Tiere die erforderlichen 60 Alpungstage erreicht.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.09.2021 die Beschwerde und die Unterlagen des bei der AMA geführten Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Kuh mit der Ohrmarke XXXX wurde im Antragsjahr 2019 am 05.06.2019 auf die XXXX aufgetrieben und noch vor Erreichung einer 60tägigen Alpungsdauer von der XXXX abgetrieben.

1.2. Mangels einer entsprechenden Meldung durch den Bewirtschafter der XXXX kann vom erkennenden Gericht nicht zweifelsfrei festgestellt werden, an welchem Tag das Rind mit der Ohrmarke XXXX von der XXXX abgetrieben wurde. Die Angabe der AMA, dass dieses Tier am 25.07.2019 von der XXXX abgetrieben worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nur insoweit bestätigt, als auch der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde zugesteht, dass das Tier mit der Ohrenmarke XXXX bereits vor Ablauf der 60tägigen Alpungsdauer von der XXXX abgetrieben wurde, ohne das genaue Abtriebsdatum zu nennen.

1.3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kuh mit der Ohrmarke XXXX im relevanten Antragsjahr 2019 auf einer weiteren Alm alpte.

1.4. Die Alpung der Kuh mit der Ohrmarke XXXX dauerte im Antragsjahr 2019 weniger als 60 Tage.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer vermeint offensichtlich, dass die 60-tägige Mindestalpungsdauer auch auf mehrere Tiere aufgeteilt werden kann, ohne dafür jedoch eine nachvollziehbare Rechtsgrundlage zu nennen.

Dazu wird auf das Merkblatt „Gekoppelte Stützung“ – Direktzahlungen 2019 hingewiesen, wonach in Punkt 1.2. „Fördervoraussetzungen“ ausgeführt wird, dass Ersatzmeldungen im Bereich der gekoppelten Stützung nicht zu berücksichtigen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:
„Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[…].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, im Weiteren: VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[…].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a)       der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b)       ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

[…].“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[…].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[…]

18. „ermitteltes Tier“:

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt,

[…].“

„Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. […].“

§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 i.d.F. BGBl. II Nr. 66/2010, lautet:

„Meldungen durch den Tierhalter
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1.       Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2.       Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3.       der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4.       der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.“

Das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:
„Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate              1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate                                   0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate                      0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate                           0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate                     0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen           62 €
2. je sonstige RGVE                31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 368/2014, (Direktzahlungs-Verordnung 2015), lautet auszugsweise:

„Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

[…].“

3.3. rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“).

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde für eine am 05.06.2019 auf die XXXX und noch vor Erreichung der 60tägigen Alpungsdauer abgetriebene Kuh keine gekoppelte Stützung gewährt, da dieses Tier nicht die in § 13 Abs. 4 MOG 2007 vorgesehene 60-tägige Mindestalpungsdauer erreicht hat.

Für den Erhalt der gekoppelten Stützung muss ein beihilfefähiges Tier gemäß § 13 Abs. 3 DIZA-VO am 15.07. des jeweiligen Antragsjahres auf einer Alm aufgetrieben sein. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass ein Tier für den Erhalt der Beihilfe mindestens 60 Tage gealpt sein muss. Gemäß dieser Vorgabe ist nicht auf einen durchgehenden Auftrieb ohne Unterbrechung abzustellen. Es ist für die Beihilfefähigkeit eines Tieres im Rahmen der gekoppelten Stützung vielmehr ausreichend, wenn die 60 Tage Alpungsdauer im jeweiligen Antragsjahr durch dieses Tier in Summe erreicht wird.

Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, dass ein Tier vor Erreichen der 60 Tage abgetrieben wird, wenn es in weiterer Folge auf dieselbe oder andere Almen neuerlich aufgetrieben wird und in Summe mindestens 60 Tage gealpt ist. Im Gegensatz zu den rechtlichen Vorgaben, die bei der Ermittlung der anteiligen Futterfläche gemeinsam genutzter Alm- bzw. Weideflächen ausdrücklich eine Ersatzmöglichkeit durch ein anderes Tier vorsehen (vgl.§ 23 Abs. 4 GAP-VO), gibt es eine solche Vorgabe im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht.

Dies ergibt sich insbesondere auch aus Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EU) 640/2014, wonach nur für beantragte Tiere eine gekoppelte Stützung gewährt werden kann. Da nicht gleichzeitig ein Tier, und für dieses ein allfälliges Ersatztier beantragt werden können, ist bereits daraus ableitbar, dass ein Ersatz eines im Rahmen der gekoppelten Stützung beantragten Tieres nicht vorgesehen und zulässig ist.

Im Merkblatt „Direktzahlungen“ 2019 findet sich auch ein entsprechender Hinweis, dass Ersatzmeldungen im Bereich der gekoppelten Stützung nicht zu berücksichtigen sind.

Somit erweist sich die Entscheidung der AMA, dass in der angefochtenen Entscheidung für die Kuh mit der Ohrmarke XXXX keine gekoppelte Stützung gewährt wurde, als nachvollziehbar und korrekt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

3.4. Zur Nichtzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit von Ersatzmeldungen im Bereich der gekoppelten Stützung existiert zwar keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann, vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Almmeldung Direktzahlung Ersatztier Fehlbezeichnung Frist gekoppelte Stützung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Ohrenmarke Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rinderdatenbank Rinderprämie Weidemeldung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2246594.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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