RS Lvwg 2021/12/3 LVwG-AV-243/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §18
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39
WEG 2002 §2
WEG 2002 §18

Rechtssatz

Als Adressat der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe kommen zufolge § 39 Abs 1 NÖ BO 2014 nur die Grundstückseigentümer in Betracht. […] Als Adressat der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach § 39 Abs 3 NÖ BO 2014 durch bescheidmäßige Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruches kommen nur die einzelnen Wohnungseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung, Adressat; Eigentümergemeinschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.243.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten