TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 94/09/0095

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der L-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 23. Februar 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 16. Juli 1993 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen N für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft.

Das zuständige Arbeitsamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. September 1993 gemäß § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. "§ 4 Abs. 6 i. V.m. § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 13a AuslBG" abgewiesen. In der Begründung des Bescheides werden die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 AuslBG (verbunden mit einer Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl unter anderem für das Kalenderjahr 1994), § 4 Abs. 1 AuslBG und § 4b AuslBG wiedergegeben. Sodann wird festgestellt, die beschwerdeführende Partei beantrage Herrn N für die Beschäftigung als Reinigungskraft. Dieser Aussage folgt eine Zitierung der Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG und abschließend die Klausel, "Ihre Berufungsausführungen sind daher gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer zu begründen".

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG).

Diesen gesetzlichen Begründungserfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Er enthält in der Begründung keinerlei Hinweise darauf, wie sachverhaltsbezogen die angeführten Versagungstatbestände für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung erfüllt sein sollten. Der angefochtene Bescheid ist damit weder nachvollziehbar (worauf auch die Beschwerde zutreffend verweist) noch einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Soweit in der Gegenschrift der belangten Behörde Begründungsausführungen zu § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 4 Abs. 6 AuslBG enthalten sind, genügt es darauf hinzuweisen, daß eine fehlende Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 607).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, wobei als Schriftsatzaufwand nach lit. A. Z. 1 dieser Verordnung lediglich ein Pauschbetrag von S 12.500,-- zuzuerkennen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090095.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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