TE Vwgh Beschluss 1996/9/26 96/19/2286

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2287

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag des G in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und über die Beschwerde des Genannten gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 1996, Zl. 114.774/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Antragsvorbringen betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zufolge wurde dem Antragsteller der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 1996 am 12. Juni 1996 zugestellt. Der Vertreter des Antragstellers sei - wie sich aus einem dem Antrag beigelegten ärztlichen Attest ergebe - vom 19. Juli 1996 bis 24. Juli 1996 dispositionsunfähig erkrankt gewesen, sodaß die Vornahme der erforderlichen Handlung, nämlich die Ausführung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof, nicht möglich gewesen sei. Dadurch sei ein für den Antragsteller unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen, das die fristgerechte Erhebung der Beschwerde nicht möglich gemacht habe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände sind für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 652 zitierte hg. Rechtsprechung).

Das durch die Vorlage des ärztlichen Attestes des den Vertreter des Antragstellers behandelnden Arztes bescheinigte Antragsvorbringen ist indes nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Sowohl aus dem hg. Akt Zl. 95/19/1128, wie auch aus dem hg. Akt Zl. 96/19/1603, ist gerichtsbekannt, daß der Rechtsfreund des Beschwerdeführers öfters (plötzlich) erkrankt, wobei seine Dispositionsfähigkeit gelegentlich wesentlich beeinträchtigt wird. Es ist weiters allgemein bekannt, daß es - wie im vorliegenden Fall - bei Diabetes mellitus gelegentlich zu hyperglykämischen Stoffwechselentgleisungen kommen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die nach dem zum Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Vorbringen zugrundeliegende Stoffwechselentgleisung ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG bildet, war doch vom Vertreter des Beschwerdeführers zu verlangen, daß dieser Vorsorge für den Fall seiner Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer derartigen Erkrankung trifft. Daß er dies im Beschwerdefall nicht getan hat, kann - im Hinblick auf die bereits erwähnten gerichtsbekannten, früheren Fälle - auch nicht als ein minderer Grad des Versehens gewertet werden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum hier maßgeblichen Zeitraum nicht auch noch durch den ihn im Berufungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte erheben können, war daher nicht mehr einzugehen.

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet, war die gleichzeitig mit dem diesbezüglichen Antrag eingebrachte Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192286.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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