TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/17 W128 2247724-1

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Entscheidungsdatum

17.12.2021

Norm

SchPflG 1985 §11
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W128 2247426-1/9E

W128 2247724-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX (Mutter), alle vertreten durch RA Mag. Ioana FUCHS, 4481 Asten, Ziegelweg 1, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 14.09.2021, Zl. Präs/3a-101-2/366-2021, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.11.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Bescheidbehebung gekürzte Ausfertigung häuslicher Unterricht Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2247724.1.00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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