TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/3 W246 2238736-1

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Entscheidungsdatum

03.01.2022

Norm

GehG §169f
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W246 2238736-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 23.10.2020, Zl. 00002280/004-1/1/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert:

„Ihr Anspruch auf die für Ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ist für den Zeitraum ab 01.05.2007 nicht verjährt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch die Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter Bezugsansprüche gekürzte Ausfertigung Spruchpunkt - Abänderung Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2238736.1.00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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