TE Vfgh Erkenntnis 2021/10/6 E2642/2020 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Irans; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten: keine Deckung der Annahme, dass keine Gefährdung vorliege und eine ausreichende Grundversorgung bestehe, durch die lediglich oberflächlichen Ausführungen zur Situation im Herkunftsstaat

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.139,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Perser angehören. Sie stammen aus Schiras in der Südprovinz Fars. Die miteinander verheirateten Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (geboren am 7. Juni 2012) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (geboren am 6. Dezember 2016 in Österreich). Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am 29. Dezember 2016 wurde für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheiden vom 25. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Weiters wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran gemäß §46 FPG zulässig sei. Zudem wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gesetzt.

3. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde ? in der die Beschwerdeführer überdies erstmals die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen beantragten ? wies das Bundesverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnissen vom jeweils 3. Juli 2020 hinsichtlich des Antrags auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück sowie im Übrigen als unbegründet ab. Die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründete es im Wesentlichen damit, dass es zwar nicht verkenne, dass im Iran latente Spannungen bestünden und es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zu terroristischen Zwischenfällen komme. Es herrsche im Iran aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführer alleine durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer würden nicht aus einer Minderheitenregion stammen, sondern aus Schiras, wo auch die Eltern des Zweitbeschwerdeführers nach wie vor ohne Probleme leben würden. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt sei die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran bestehe ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung seien als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern handle es sich um gesunde, arbeitsfähige Erwachsene, die im Iran sozialisiert worden seien und Farsi auf Muttersprachenniveau sowie etwas Deutsch sprächen. Unter Bedachtnahme auf deren schulische Ausbildung, Berufserfahrung und familiären Anknüpfungspunkte sei festzustellen, dass ihnen im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sei. Sie wären in der Lage, jedenfalls die notwendigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, seien weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer feststellbar. Auch die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen seien gesund. Innerhalb der Familie erfolge die Kommunikation grundsätzlich in der Sprache Farsi, wobei die Drittbeschwerdeführerin mit den Eltern mitunter auch auf Deutsch spreche. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen würden sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden und in der Herkunftsregion ihrer Eltern über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Ferner sei eine hinreichende Betreuung durch die Eltern und den Familienverband sowie eine hinreichende Absicherung ihrer altersentsprechenden Grundbedürfnisse gegeben. Sie hätten überdies Zugang zum öffentlichen Schulwesen und wären im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt einschließlich Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass es "an Länderinformationen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, heran[gezogen]" habe. "Die Beschwerdeführer[…] hatte[n] die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen […]. Sie erstattete[n] keine schriftliche[n] Äußerung[en]."

4. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu unter anderem ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen keine hinreichend aktuellen Länderberichte herangezogen habe. Gerade in Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage wie dem Iran sei eine letztmalige Aktualisierung der Länderberichte über ein Jahr vor dem Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell. Durch die Einbeziehung von veralteten Länderberichten und den daraus resultierenden Feststellungen zur Sicherheit der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seien die angefochtenen Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit behaftet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es unter anderem ausführt, dass die entscheidungswesentliche Lage im Herkunftsstaat seit Jahren unverändert sei. Es sei rechtlich nicht geboten, Länderinformationen nominell jüngeren Datums in das Verfahren einzubringen, wenn sich die tatsächliche Lage nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Die Aktualität von Länderinformationen bestimme sich nicht nach dem Datum des Berichtes, sondern danach, ob in den Länderinformationen die tatsächliche Lage zum Entscheidungszeitpunkt zutreffend abgebildet worden sei. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer habe sich die entscheidungswesentliche Lage nicht in relevanter Hinsicht geändert.

6. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik in der sie dem Vorbringen des Bundesverwaltungsgerichtes entgegentreten, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Schriftsatz in das Verfahren einbrachte.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl zB VfGH 8.6.2020, E175/2019 mwN). Vor diesem Hintergrund kommt den vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Ermittlungen bzw getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat besondere Bedeutung zu.

Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind zudem, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Länderberichte zum Herkunftsland, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei entsprechenden Anhaltspunkten in den Länderberichten zum Herkunftsland hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl zB VfGH 13.3.2019, E1480/2018 ua; 26.6.2019, E2838/2018 ua, E5061/2018 ua und E1846/2019 ua; 26.6.2020, E810/2020 ua).

3.2. Die in den angefochtenen Erkenntnissen wiedergegebenen Länderberichte beschränken sich auf oberflächliche Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und sozioökonomischen Lage im Iran, zur Konversion und Situation von Rückkehrern sowie – im Erkenntnis bzgl. der Erstbeschwerdeführerin – auf Feststellungen zur Situation von Frauen. Im Erkenntnis bzgl. der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin fehlen zudem Länderberichte betreffend die spezielle Gefährdungslage für Minderjährige im Iran. Die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer nicht vorläge, sowie, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nicht von geschlechterspezifischer Gewalt betroffen seien, ihre altersentsprechenden Grundbedürfnisse ausreichend gesichert seien und diese auch Zugang zum öffentlichen Schulwesen hätten, lassen sich daher aus den zitierten Länderberichten nicht ableiten.

3.3. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erweisen sich sohin im Hinblick auf die Beurteilung einer den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig. Soweit sich die Entscheidungen auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen und die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, sind sie somit mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.

4. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß ist von einer Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags an das Bundesverwaltungsgericht auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – abzusehen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Die Erkenntnisse sind daher in diesem Umfang aufzuheben.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 523,20 enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2642.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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