RS Vwgh 2021/12/2 Ra 2021/02/0178

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Veröffentlicht am 02.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0133 E 20. Februar 2019 RS 1

Stammrechtssatz

§ 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; Gleiches gilt für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG (VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019). Unter angewendeter Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. dazu nochmals VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019, und ferner VwGH 26.7.2002, 2001/02/0253, VwGH 11.6.1997, 95/01/0430, und VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; Gleiches gilt für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG (VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019). Unter angewendeter Gesetzesbestimmung iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche dazu nochmals VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019, und ferner VwGH 26.7.2002, 2001/02/0253, VwGH 11.6.1997, 95/01/0430, und VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020178.L02

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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