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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Das Sich-Berufen auf die Vollmacht ersetzt lediglich den urkundlichen Nachweis. Die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird dadurch nicht ersetzt. Im Fall von konkreten Zweifeln ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht (und in welchem Umfang) eingeräumt wurde (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; vgl. weiters - zu § 10 Abs. 1 AVG - z.B. VwGH 24.7.2018, Ra 2018/08/0074; 13.12.2018, Ra 2018/07/0476; vgl. weiters - zur ähnlichen Bestimmung des § 30 Abs. 2 ZPO - z.B. OGH 30.11.2006, 6 Ob 265/06y). Derartige Zweifel können sich allenfalls auch erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ergeben (vgl. - zu § 10 Abs. 1 AVG - VwGH 9.7.1992, 92/06/0097).Das Sich-Berufen auf die Vollmacht ersetzt lediglich den urkundlichen Nachweis. Die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird dadurch nicht ersetzt. Im Fall von konkreten Zweifeln ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht (und in welchem Umfang) eingeräumt wurde vergleiche VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; vergleiche weiters - zu Paragraph 10, Absatz eins, AVG - z.B. VwGH 24.7.2018, Ra 2018/08/0074; 13.12.2018, Ra 2018/07/0476; vergleiche weiters - zur ähnlichen Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO - z.B. OGH 30.11.2006, 6 Ob 265/06y). Derartige Zweifel können sich allenfalls auch erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ergeben vergleiche - zu Paragraph 10, Absatz eins, AVG - VwGH 9.7.1992, 92/06/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130094.L02Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022