RS Vwgh 2021/12/9 Ra 2021/13/0040

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2
BAO §279 Abs1
BAO §303 Abs1
BAO §304
BAO §93 Abs2
BAO §93 Abs3 lita
VwRallg

Rechtssatz

Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über die das BFG zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Das BFG hat, sofern die Bescheidausführungen des Finanzamts mangelhaft sind, ausgehend von einem vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. z.B. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012, mwN). (hier: Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme auf den Umstand, dass ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Revisionswerberin nicht erklärt worden waren und für das Finanzamt erst aufgrund der Selbstanzeige neu hervorgekommen waren. Auch wenn die Wiederaufnahme (im Allgemeinen) nur vor Eintritt der Verjährung zulässig ist (§ 304 BAO), ist es für die Umschreibung (und Abgrenzung) des Tatsachenkomplexes nicht erforderlich, dass ausgeführt wird, betreffend diese Einkünfte sei zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme noch nicht Verjährung eingetreten.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130040.L06

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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