RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2019/13/0123

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2
EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §2 Abs3 Z6
EStG 1988 §28
VwGG §41

Rechtssatz

Aufwendungen iZm zur Einkünfteerzielung bestimmten Immobilien können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen vorübergehend - etwa während einer Zeit der Unterbrechung der Einnahmenerzielung - keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte als klar erwiesen angesehen werden kann (etwa auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände). Die bloß behauptete, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht hingegen nicht (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2015/13/0012). Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der Kontrolle durch den VwGH nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130123.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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