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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile unter anderem aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4) zufließen. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 - in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008 - sind geldwerte Vorteile (Wohnung etc.) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes werden in der Sachbezugswerteverordnung für bestimmte Sachbezüge (unter anderem Wohnung) Wertansätze festgelegt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile unter anderem aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,) zufließen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, - sind geldwerte Vorteile (Wohnung etc.) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes werden in der Sachbezugswerteverordnung für bestimmte Sachbezüge (unter anderem Wohnung) Wertansätze festgelegt vergleiche VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017080039.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024