RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2017/08/0039

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002
EStG 1988 §15 Abs1
EStG 1988 §15 Abs2 idF 2008/I/085

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile unter anderem aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4) zufließen. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 - in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008 - sind geldwerte Vorteile (Wohnung etc.) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes werden in der Sachbezugswerteverordnung für bestimmte Sachbezüge (unter anderem Wohnung) Wertansätze festgelegt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017080039.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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