RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0372

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §7
BFA-VG 2014 §9 Abs5
BFA-VG 2014 §9 Abs6
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs5

Rechtssatz

§ 9 Abs. 6 BFA-VG 2014 stellt (ebenso wie § 9 Abs. 5 BFA-VG 2014) auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 - also den Fall eines aufgrund eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - ab. Die Anwendung des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 verlangt zudem, dass der Fremde über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Insoweit ist der Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig. Dass das als Asylberechtigter von Gesetzes wegen zustehende Aufenthaltsrecht vom Wortlaut dieser Bestimmungen erfasst wäre, ist nicht zu sehen. Dies bedeutet zunächst, dass eine direkte Anwendung dieser Bestimmungen bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt, nicht in Betracht kommt. Dennoch sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 - im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 - zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L05

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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