RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs4
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass der Gesetzgeber das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen einhergehende Aufenthaltsrecht (sh. § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005, wonach im Sinn des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, ist; vgl. dazu, dass das Aufenthaltsrecht im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt ist und die Erteilung einer separaten Aufenthaltsberechtigung durch die Behörde nicht zu erfolgen hat, VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN) zunächst auf drei Jahre befristet hat. Dieses Aufenthaltsrecht verlängert sich - sofern nicht eine Aberkennung dieses Status stattzufinden hat - nach Ablauf dieser drei Jahre ohne weiteres Zutun des Asylberechtigten - ebenfalls von Gesetzes wegen - auf eine unbefristete Gültigkeit (vgl. dazu auch die Materialien zu BGBl. I Nr. 24/2016, RV 996 BlgNR 25. GP, 2f und AB 1097 BlgNR 25. GP, 5, wonach Asylberechtigte im Fall der Zuerkennung dieses Status "ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist", erhalten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsberechtigung "ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen", eintritt).Aus Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich, dass der Gesetzgeber das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen einhergehende Aufenthaltsrecht (sh. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005, wonach im Sinn des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, ist; vergleiche dazu, dass das Aufenthaltsrecht im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt ist und die Erteilung einer separaten Aufenthaltsberechtigung durch die Behörde nicht zu erfolgen hat, VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN) zunächst auf drei Jahre befristet hat. Dieses Aufenthaltsrecht verlängert sich - sofern nicht eine Aberkennung dieses Status stattzufinden hat - nach Ablauf dieser drei Jahre ohne weiteres Zutun des Asylberechtigten - ebenfalls von Gesetzes wegen - auf eine unbefristete Gültigkeit vergleiche dazu auch die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2f und Ausschussbericht 1097 BlgNR 25. GP, 5, wonach Asylberechtigte im Fall der Zuerkennung dieses Status "ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist", erhalten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsberechtigung "ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen", eintritt).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L11

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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