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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §35Rechtssatz
Die Frage, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden kann, ist dann in die Prüfung für die Erteilung eines Visums nach § 26 FrPolG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden und die Erteilung des Visums nur infolge einer (zugunsten des Fremden ausfallenden) Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK erlangt werden kann (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN; wonach bei der Beurteilung, ob der Familiennachzug allein aufgrund des Art. 8 MRK zu gewähren ist, auch jene Gründe, die zu der früher erfolgten Trennung geführt haben, zu berücksichtigen sind).Die Frage, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden kann, ist dann in die Prüfung für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 26, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt werden und die Erteilung des Visums nur infolge einer (zugunsten des Fremden ausfallenden) Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK erlangt werden kann vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN; wonach bei der Beurteilung, ob der Familiennachzug allein aufgrund des Artikel 8, MRK zu gewähren ist, auch jene Gründe, die zu der früher erfolgten Trennung geführt haben, zu berücksichtigen sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L35Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022