RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
EURallg
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL
62008CJ0578 Chakroun VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0283 E 28. Februar 2019 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Angesichts der in Art. 7 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08) ist für den Aufenthaltstitel für Studenten das Erteilungserfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in § 11 Abs. 5 NAG 2005 verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Art. 7 Abs. 3 der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L31

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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