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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/22/0002 E 13. Dezember 2018 RS 2Stammrechtssatz
Die Zielsetzung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 5 NAG 2005 besteht darin, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeträger nicht notwendig sein wird (siehe VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411). Sind die Fremden für ihre Lebensführung jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form der Mindestsicherung angewiesen, ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 - gemessen allein an der Vorgabe des § 11 Abs. 5 erster Satz NAG 2005 - nicht erfüllt.Die Zielsetzung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 besteht darin, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeträger nicht notwendig sein wird (siehe VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411). Sind die Fremden für ihre Lebensführung jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form der Mindestsicherung angewiesen, ist die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 - gemessen allein an der Vorgabe des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz NAG 2005 - nicht erfüllt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L27Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022