RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35

Rechtssatz

Weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die - ohne Zutun des Fremden eintretende - Verlängerung des Aufenthaltsrechts hängt von der Prüfung ab, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären. Das bringt es mit sich, dass sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation befindet, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist - gleich wie in diesem Fall - im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L26

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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