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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Dies ist vor dem Hintergrund der Dauer der zu verleihenden Rechtsposition zu sehen, weil das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren verleiht (vgl. VfGH 4.10.2018, G 133/2018, mit Hinweisen auf Literatur und die Rechtsprechung des VwGH; weiters sich darauf beziehend VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; vgl. ferner VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).Die Behörde hat bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Dies ist vor dem Hintergrund der Dauer der zu verleihenden Rechtsposition zu sehen, weil das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren verleiht vergleiche VfGH 4.10.2018, G 133/2018, mit Hinweisen auf Literatur und die Rechtsprechung des VwGH; weiters sich darauf beziehend VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; vergleiche ferner VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L22Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022