RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Dies ist vor dem Hintergrund der Dauer der zu verleihenden Rechtsposition zu sehen, weil das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren verleiht (vgl. VfGH 4.10.2018, G 133/2018, mit Hinweisen auf Literatur und die Rechtsprechung des VwGH; weiters sich darauf beziehend VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; vgl. ferner VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L22

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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