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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 3Stammrechtssatz
Das NAG 2005 knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).Das NAG 2005 knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L21Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022