RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

§ 60 Abs. 2 AsylG 2005 sieht in der Z 3 vor, dass die Erteilung des (dort: nach § 56 AsylG 2005) begehrten Aufenthaltstitels nur erfolgen darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG 2005 unverkennbar eine dem § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des § 11 Abs. 5 NAG 2005 einzubeziehen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuterungen in RV 996 BlgNR 25. GP 1, 2, 4; und AB 1097 BlgNR 25. GP, 2, 4, 8 wo in Bezug auf die [mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgte] Änderung des § 35 AsylG 2005 mehrfach von "festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG" die Rede ist). Vor diesem Hintergrund ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L42

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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