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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs4Rechtssatz
§ 60 Abs. 2 AsylG 2005 sieht in der Z 3 vor, dass die Erteilung des (dort: nach § 56 AsylG 2005) begehrten Aufenthaltstitels nur erfolgen darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG 2005 unverkennbar eine dem § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des § 11 Abs. 5 NAG 2005 einzubeziehen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuterungen in RV 996 BlgNR 25. GP 1, 2, 4; und AB 1097 BlgNR 25. GP, 2, 4, 8 wo in Bezug auf die [mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgte] Änderung des § 35 AsylG 2005 mehrfach von "festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG" die Rede ist). Vor diesem Hintergrund ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen.Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sieht in der Ziffer 3, vor, dass die Erteilung des (dort: nach Paragraph 56, AsylG 2005) begehrten Aufenthaltstitels nur erfolgen darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG 2005 unverkennbar eine dem Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 einzubeziehen ist vergleiche in diesem Sinn auch die Erläuterungen in Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1, 2, 4; und Ausschussbericht 1097 BlgNR 25. GP, 2, 4, 8 wo in Bezug auf die [mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgte] Änderung des Paragraph 35, AsylG 2005 mehrfach von "festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG" die Rede ist). Vor diesem Hintergrund ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L42Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022