RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
EURallg
FrPolG 2005 §26
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art9
32011L0095 Status-RL Art2 litj
32011L0095 Status-RL Art23
62019CJ0768 Bundesrepublik Deutschland VORAB

Rechtssatz

Art. 23 Statusrichtlinie bezieht sich auf Familienangehörige im Sinn des Art. 2 lit. j Statusrichtlinie (vgl. EuGH 9.9.2021, C-768/19, Rn. 61). Danach werden aber nur die darin genannten "Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat", erfasst. Gerade ein solcher Zusammenhang, demzufolge der gemeinsame Aufenthalt im selben Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz gegeben sein muss, besteht im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr dient die Erteilung des Visums letztlich der - im Weg des § 34 AsylG 2005 vorzunehmenden - Familienzusammenführung. Unionsrechtlich werden solche Konstellationen aber - schon von ihrer Ausgangssituation her - nicht von der Statusrichtlinie erfasst, sondern mit der Familienzusammenführungsrichtlinie geregelt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0768 Bundesrepublik Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L40

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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