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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 zielt darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Damit soll die Familienzusammenführung im Weg des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ermöglicht werden, um ihnen denselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Darauf, ob der nachziehende Angehörige selbst die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 oder des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, kommt es nach § 34 AsylG 2005 nicht an.Die Erlangung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 zielt darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Damit soll die Familienzusammenführung im Weg des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 ermöglicht werden, um ihnen denselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Darauf, ob der nachziehende Angehörige selbst die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 oder des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt, kommt es nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L39Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022