RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34 Abs6
AsylG 2005 §34 Abs6 Z3
NAG 2005 §30

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat ungeachtet der in § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 verwendeten Begriffe "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption", die nahelegen, dass sämtliche angesprochenen Rechtsinstitute von vornherein allein zu dem Zweck in Anspruch genommen worden sein müssten, dem nachzugswilligen Fremden ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, durch den in dieser Bestimmung enthaltenen Verweis auf § 30 NAG 2005 zu erkennen gegeben, den Inhalt der letztgenannten Norm für das Verständnis des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 als maßgeblich wissen zu wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L09

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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