RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/02/0185

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs1
MRK Art7
TierschutzG 2005 §38 Abs3 idF 2017/I/061
TierschutzG 2005 §8a Abs1 idF 2018/I/086
TierschutzG 2005 §8a Abs2 idF 2018/I/086
TierschutzG 2005 §8a idF 2018/I/086
VStG §1 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Blankettstrafnormen sind zulässig; auch in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189). Es trifft zu, dass die Überschrift des § 8a TierschutzG 2005 "Verkaufsverbot von Tieren" lautet und § 8a Abs. 1 lediglich das - sich bereits aus dem verwendeten Wort ergebende entgeltliche - "Feilbieten" und "Verkaufen" von Tieren verbietet. Daran schließt allerdings der insoweit völlig eindeutige Abs. 2 an, der das Inverkehrbringen von Tieren nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen erlaubt, woraus folgt, dass das "Inverkehrbringen" immer dann, wenn eine Ausnahmebestimmung nicht erfüllt ist, in Zusammenschau mit § 38 Abs. 3 TierschutzG 2005 verboten ist. Unter dem Inverkehrbringen ist nach dem Gesetzeswortlaut das "öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe" zu verstehen. Dies heißt, dass nicht nur entgeltliche Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, sondern auch unentgeltliche nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut verboten sind. Ein Tier wird demnach auch dann "abgegeben" iSd. § 8a Abs. 2 legcit., wenn es einer anderen Person zur Verwahrung gegeben wird. Auch eine auf einer Internetseite inserierte "unentgeltliche" Abgabe zur Verwahrung erfüllt daher als "Abgabe" den Tatbestand des § 8a TierschutzG 2005 und ist daher verboten, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 8a Abs. 2 legcit. erfüllt ist.Blankettstrafnormen sind zulässig; auch in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein vergleiche VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189). Es trifft zu, dass die Überschrift des Paragraph 8 a, TierschutzG 2005 "Verkaufsverbot von Tieren" lautet und Paragraph 8 a, Absatz eins, lediglich das - sich bereits aus dem verwendeten Wort ergebende entgeltliche - "Feilbieten" und "Verkaufen" von Tieren verbietet. Daran schließt allerdings der insoweit völlig eindeutige Absatz 2, an, der das Inverkehrbringen von Tieren nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen erlaubt, woraus folgt, dass das "Inverkehrbringen" immer dann, wenn eine Ausnahmebestimmung nicht erfüllt ist, in Zusammenschau mit Paragraph 38, Absatz 3, TierschutzG 2005 verboten ist. Unter dem Inverkehrbringen ist nach dem Gesetzeswortlaut das "öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe" zu verstehen. Dies heißt, dass nicht nur entgeltliche Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, sondern auch unentgeltliche nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut verboten sind. Ein Tier wird demnach auch dann "abgegeben" iSd. Paragraph 8 a, Absatz 2, legcit., wenn es einer anderen Person zur Verwahrung gegeben wird. Auch eine auf einer Internetseite inserierte "unentgeltliche" Abgabe zur Verwahrung erfüllt daher als "Abgabe" den Tatbestand des Paragraph 8 a, TierschutzG 2005 und ist daher verboten, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 8 a, Absatz 2, legcit. erfüllt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020185.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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