RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2020/02/0054

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §25
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z4

Rechtssatz

Bei einer Handicapwette handelt es sich nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis iSd. § 25 Wr WettenG 2016, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten. Gerade solche (weiteren) Livewetten wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot von Livewetten, (ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) unterbinden. Insbesondere aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, Livewetten - ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis - u.a. zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden zu verbieten (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15, LG - 02293-2015/0001), da in diesem Zusammenhang erhöhtes Suchtpotential besteht, und auf dem Boden der bestehenden Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Livewetten (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, sowie VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018, sowie zur Zulässigkeit einer Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0042) war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020054.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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