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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einer Handicapwette handelt es sich nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis iSd. § 25 Wr WettenG 2016, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten. Gerade solche (weiteren) Livewetten wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot von Livewetten, (ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) unterbinden. Insbesondere aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, Livewetten - ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis - u.a. zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden zu verbieten (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15, LG - 02293-2015/0001), da in diesem Zusammenhang erhöhtes Suchtpotential besteht, und auf dem Boden der bestehenden Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Livewetten (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, sowie VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018, sowie zur Zulässigkeit einer Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0042) war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig.Bei einer Handicapwette handelt es sich nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis iSd. Paragraph 25, Wr WettenG 2016, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten. Gerade solche (weiteren) Livewetten wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot von Livewetten, (ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) unterbinden. Insbesondere aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, Livewetten - ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis - u.a. zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden zu verbieten (ErläutRV LT 3/2016 9f von 15, LG - 02293-2015/0001), da in diesem Zusammenhang erhöhtes Suchtpotential besteht, und auf dem Boden der bestehenden Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Livewetten vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, sowie VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018, sowie zur Zulässigkeit einer Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0042) war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020054.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022