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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
§ 101 Abs. 1 lit. a KFG stellt nicht auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich ab, sondern auf die Überschreitung der "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte" (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300).Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG stellt nicht auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich ab, sondern auf die Überschreitung der "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte" vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020225.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022