RS Vwgh 2021/12/17 Ra 2021/05/0215

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0332 B 20. November 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071; 29.1.2020; Ro 2020/07/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050215.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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