RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/22/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die dem zusammenführenden Ehegatten auch ohne den Zuzug der Fremden zustünden (im Speziellen der Grundbetrag), bei der Einkommensberechnung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 nicht zu berücksichtigen wären. Ist nicht ein Arbeitslosenbezug, auf den erst infolge des Zuzugs der Fremden Anspruch bestünde, sondern ein davon unabhängiger Leistungsanspruch des bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegatten zu beurteilen, steht § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 der Berücksichtigung eines dem Zusammenführenden - ungeachtet der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Fremden - zustehenden Arbeitslosenbezugs nicht entgegen (vgl. VwGH 16.9.2015, Ro 2014/22/0047, wonach gemäß § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden danach zu erfolgen hat, wie sich diese ohne den Zuzug des Fremden darstellen würde; zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht als Sozialhilfeleistung, sondern als Versicherungsleistungen zu qualifizieren und daher bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 im Allgemeinen zu berücksichtigen sind, vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Bei Berechnung der für den Unterhalt des Fremden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe) - im Fall von Erstanträgen nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 und somit im eben dargestellten Sinn - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).Es trifft nicht zu, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die dem zusammenführenden Ehegatten auch ohne den Zuzug der Fremden zustünden (im Speziellen der Grundbetrag), bei der Einkommensberechnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 nicht zu berücksichtigen wären. Ist nicht ein Arbeitslosenbezug, auf den erst infolge des Zuzugs der Fremden Anspruch bestünde, sondern ein davon unabhängiger Leistungsanspruch des bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Ehegatten zu beurteilen, steht Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 2005 der Berücksichtigung eines dem Zusammenführenden - ungeachtet der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Fremden - zustehenden Arbeitslosenbezugs nicht entgegen vergleiche VwGH 16.9.2015, Ro 2014/22/0047, wonach gemäß Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 2005 die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden danach zu erfolgen hat, wie sich diese ohne den Zuzug des Fremden darstellen würde; zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht als Sozialhilfeleistung, sondern als Versicherungsleistungen zu qualifizieren und daher bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 im Allgemeinen zu berücksichtigen sind, vergleiche etwa VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Bei Berechnung der für den Unterhalt des Fremden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe) - im Fall von Erstanträgen nur nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz NAG 2005 und somit im eben dargestellten Sinn - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220161.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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