RS Vwgh 2021/12/21 Ro 2020/10/0013

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §18 Abs1
EStG 1988 §18 Abs6
EStG 1988 §18 Abs7
EStG 1988 §2 Abs2
StudFG 1992 §8 Abs1 Z1
StudFG 1992 §9 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Als Einkommen ist nach § 8 Abs. 1 Z 1 StudFG 1992 grundsätzlich das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 heranzuziehen; dieses Einkommen ergibt sich unter Abzug der in § 18 Abs. 1 EStG 1988 genannten Sonderausgaben (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind). Weiters regelt § 9 Z 2 StudFG 1992, dass die dort genannten Beträge - darunter auch Sonderausgaben "nach § 18 Abs. 6 und 7 EStG") zum Zweck der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Studienbeihilfe dem Einkommen hinzuzurechnen sind, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100013.J01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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