RS Vwgh 2021/12/21 Ra 2020/10/0077

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §149 Abs1
MSG Tir 2010 §19 Abs1 litc idF 2019/138
MSG Tir 2010 §5
MSG Tir 2010 §5 Abs2 lite Z3 sublitaa
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg

Rechtssatz

Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern. Der im Revisionsfall in Rede stehende privatrechtliche Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen den Kindesvater käme demnach allenfalls der mj. Tochter, nicht aber der Mutter als Revisionswerberin zu. Die vom VwG bestätigte Kürzung des Richtsatzes der Mutter - der im Ergebnis einer 100 %igen Kürzung des Richtsatzes für minderjährige Personen gemäß § 5 Abs. 2 lit. e Z 3 sublit. aa Tir. MSG 2010 gleichkommt - entspricht daher nicht dem Gesetz. Überdies geht das VwG davon aus, dass im Revisionsfall zunächst "ein Feststellungsverfahren [auf Vaterschaft] einzuleiten und sodann der Unterhaltsanspruch geltend zu machen" wäre. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch der mj. Tochter der Revisionswerberin gegenüber Dritten in Form eines (vorgelagerten) Vaterschaftsfeststellungsverfahrens in zumutbarer Weise verfolgt wird, kann fallbezogen aber nicht ohne Auseinandersetzung mit den in § 149 Abs. 1 ABGB vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, erfolgen, sieht die genannte Bestimmung doch vor, dass die diesbezügliche Verpflichtung nicht zum Tragen kommt, wenn die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht (vgl. OGH 10.8.2006, 2 Ob 129/06v).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100077.L03

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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