TE Vwgh Beschluss 2022/1/5 Ra 2020/17/0123

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/17/0124
Ra 2020/17/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen des M R, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark jeweils vom 17. September 2020, 1. LVwG 40.24-617/2020-17 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2020/17/0123), 2. LVwG 40.24-618/2020-17 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2020/17/0124), 3. LVwG 40.24-619/2020-17 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2020/17/0125), betreffend Anträge u.a. auf neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gerichteten Schriftsätzen jeweils vom 10. März 2020 stellte der Revisionswerber die im Wesentlichen gleichlautenden Anträge, das LVwG möge „die Vollstreckbarkeit“ eines jeweils näher bezeichneten Erkenntnisses jeweils vom 13. Februar 2019 aufheben, „neuerlich“ eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Revisionswerber (zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters) dazu eine Ladung übermitteln. In eventu möge das LVwG in Bezug auf diese Erkenntnisse vom 13. Februar 2019 jeweils „gem § 29 VwGVG ein schriftliches Erkenntnis ausfertigen“. In eventu möge das LVwG jeweils „das Erkenntnis vom 13.02.2019“ zustellen.

2        Der Revisionswerber begründete seine Anträge - zusammengefasst - damit, dass diese jeweils ein Strafverfahren betreffenden Erkenntnisse ihm erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens in Form von gekürzten Ausfertigungen zur Kenntnis gebracht worden seien. Weder die Ladungen zur mündlichen Verhandlung noch die diesbezüglichen Niederschriften seien ihm rechtswirksam zugestellt worden, sodass er daran gehindert worden sei, rechtzeitig Anträge auf Ausfertigung der jeweiligen Erkenntnisse zu stellen.

3        Sollte das LVwG der Auffassung sein, dass die genannten Zustellungen doch rechtswirksam erfolgt seien, werde jeweils ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Antrag auf Ausfertigung des jeweiligen Erkenntnisses und um „neuerliche Übermittlung der Ladung“ zur mündlichen Verhandlung „sowie um Durchführung derselben“ gestellt.

4        Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das LVwG den Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit jeweils insofern statt, als es aussprach, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des (jeweiligen) Erkenntnisses aufgehoben werde (Spruchpunkte I.). Die Anträge auf „Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung“ wurden jeweils zurückgewiesen (Spruchpunkte II.). Die Eventualanträge auf Ausfertigung eines schriftlichen Erkenntnisses gemäß § 29 VwGVG - anstelle der gekürzten Ausfertigung - wurden zurückgewiesen (Spruchpunkte III.). Den Eventualanträgen auf Zustellung der genannten Erkenntnisse an den Antragsteller (zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters) wurde jeweils Folge gegeben und jeweils ausgesprochen, dass die gekürzte Ausfertigung unter einem antragsgemäß zugestellt werde (Spruchpunkte IV.). Das LVwG wies die hilfsweise gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils (als verspätet) zurück (Spruchpunkte V.) und sprach jeweils aus, dass gegen diese Beschlüsse gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen, die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden wurden. Darin wird jeweils unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausgeführt:

„Durch den angefochtenen Beschluss erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht

?    Nichtbestrafung gem § 52 GSpG

?    Nichtstattgabe des Antrag auf neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu LVwG [...]/2018-8

?    Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung zu LVwG [...]/2018-8

?    Nichtübermittlung eines schriftlichen Erkenntnisses zu LVwG [...]/2018-8 gem § 29 VwGVG

?    Nichtstattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend Ausfertigung des Erkenntnisses zu LVwG [...]/2018-8

?    Nichtstattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt neuerlicher Übermittlung der Ladung betreffend der mündlichen Verhandlung zu LVwG [...]/2018-8

?    

verletzt.“

6        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).

7        Zunächst ist zur ersten geltend gemachten Rechtsverletzung („Nichtbestrafung gem § 52 GSpG“) darauf hinzuweisen, dass mit den angefochtenen Beschlüssen nicht über eine Bestrafung des Revisionswerbers in einem bestimmten Strafverfahren abgesprochen wurde, sondern mit diesen über dessen Anträge zum Teil stattgebend (Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, Zustellung der gekürzten Ausfertigung), zum Teil zurückweisend (Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Ausfertigung bzw. Zustellung eines Erkenntnisses und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) entschieden wurde. Durch die Stattgabe seiner Anträge konnte der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt werden. Der Revisionswerber konnte auch durch die zurückweisenden Entscheidungen nicht in dem geltend gemachten Recht auf „Nichtbestrafung gem § 52 GSpG“ verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre im Falle einer Zurückweisung von Anträgen von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Anträge denkbar (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).

8        In den weiters geltend gemachten Rechten „Nichtstattgabe“ von Anträgen (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), „Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung“ und „Nichtübermittlung eines schriftlichen Erkenntnisses“ konnte der Revisionswerber denkunmöglich verletzt werden, weil den genannten Anträgen ohnehin nicht entsprochen wurde.

9        Ist aber eine Rechtsverletzung in einem geltend gemachten Recht denkunmöglich, so kann eine Revision nicht zulässigerweise darauf gestützt werden (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).

10       Da der Revisionswerber somit durch die angefochtenen Beschlüsse in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein kann, erweisen sich die Revisionen bereits deswegen als nicht zulässig (vgl. wieder VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).

11       Die - aufgrund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen - Revisionen waren schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 5. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170123.L00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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