RS Vwgh 2022/1/5 Ra 2020/17/0093

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §52 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs2

Rechtssatz

Nach § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des VwG, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 2 VwGVG 2014). Enthält die angefochtene Entscheidung keinen Ausspruch über die Strafe, so erweist sich die auferlegte Kostenersatzpflicht als rechtswidrig.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170093.L03

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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