RS Vwgh 2022/1/5 Ra 2020/17/0093

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0812 E 22. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Dies gilt auch für die bloß teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 16.2.2001, 2000/19/0054, mwN). Die Rechtssache tritt in diesem Fall lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170093.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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