TE Vfgh Erkenntnis 1994/10/11 G74/94, G75/94

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Veröffentlicht am 11.10.1994
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Index

70 Schulen
70/05 Schulpflicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
SchulpflichtG 1985 §28
SchulorganisationsG §129
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung einer besonderen Schulpflicht nur für Mädchen im Land Vorarlberg hinsichtlich des Besuchs einer hauswirtschaftlichen Berufsschule; keine sachliche Rechtfertigung mehr dieser unterschiedlichen Rechtslage in Vorarlberg durch die besonderen Verhältnisse der Ausbildungssituation von Frauen in Vorarlberg; Zeitraum für die Herstellung von Rechtsgleichheit in allen Bundesländern bereits verstrichen

Spruch

§28 des Schulpflichtgesetzes 1985, Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 76, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §28 des Schulpflichtgesetzes 1985, Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. Februar 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1995 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei (zu B407/91 und zu B 408/91 protokollierte) Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei (zu B407/91 und zu B 408/91 protokollierte) Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

a) Der Landeshauptmann von Vorarlberg erkannte mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid den Beschwerdeführer der zu B407/91 protokollierten Beschwerde einer Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 (gemeint wohl: Abs4 ) iVm §1 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76, schuldig, weil er es unterlassen hatte, als Erziehungsberechtigter dafür zu sorgen, daß seine am 7.11.1972 geborene Tochter, die an näher bezeichneten Tagen dem Unterricht an der Hauswirtschaftlichen Berufsschule Hohenems unentschuldigt und ohne zwingenden Grund ferngeblieben war, obwohl sie keine mittlere oder höhere Schule besuchte und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet war, die Schulpflicht erfüllt. Unter Berufung auf §24 Abs4 des Schulpflichtgesetzes 1985 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und unter Berufung auf §64 Abs2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. a) Der Landeshauptmann von Vorarlberg erkannte mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid den Beschwerdeführer der zu B407/91 protokollierten Beschwerde einer Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 (gemeint wohl: Abs4 ) in Verbindung mit §1 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt 76, schuldig, weil er es unterlassen hatte, als Erziehungsberechtigter dafür zu sorgen, daß seine am 7.11.1972 geborene Tochter, die an näher bezeichneten Tagen dem Unterricht an der Hauswirtschaftlichen Berufsschule Hohenems unentschuldigt und ohne zwingenden Grund ferngeblieben war, obwohl sie keine mittlere oder höhere Schule besuchte und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet war, die Schulpflicht erfüllt. Unter Berufung auf §24 Abs4 des Schulpflichtgesetzes 1985 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und unter Berufung auf §64 Abs2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

b) Der Landeshauptmann von Vorarlberg erkannte ferner mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid die Tochter des Beschwerdeführers (sie erhob die zu B408/91 protokollierte Beschwerde) einer Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 (gemeint wohl: Abs4) des Schulpflichtgesetzes 1985 schuldig, weil sie dadurch, daß sie an näher bezeichneten Tagen dem Unterricht an der Hauswirtschaftlichen Berufsschule Hohenems unentschuldigt und ohne zwingenden Grund ferngeblieben war, obwohl sie keine mittlere oder höhere Schule besuchte und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet war, die Pflicht zum Besuch der Hauswirtschaftlichen Berufsschule nicht erfüllte. Unter Berufung auf §24 Abs4 des Schulpflichtgesetzes 1985 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und unter Berufung auf §64 Abs2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

2. Mit den auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden gegen diese Bescheide wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines gegen dieses Grundrecht verstoßenden Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Äußerungen erstattet, in denen er jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren über die beiden Beschwerden in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren beschlossen, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 einzuleiten.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren über die beiden Beschwerden in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren beschlossen, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 einzuleiten.

1.a) Das Schulpflichtgesetz 1985 ist die wiederverlautbarte Fassung des Schulpflichtgesetzes BGBl. 241/1962. Der Wortlaut des §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 stimmt mit jenem des §28 des Schulpflichtgesetzes aus dem Jahre 1962 überein. 1.a) Das Schulpflichtgesetz 1985 ist die wiederverlautbarte Fassung des Schulpflichtgesetzes Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,. Der Wortlaut des §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 stimmt mit jenem des §28 des Schulpflichtgesetzes aus dem Jahre 1962 überein.

b) §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 und die mit dieser Vorschrift in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang stehenden Vorschriften dieses Gesetzes haben folgenden Wortlaut:

"Abschnitt I"Abschnitt römisch eins

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

...

Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei

Berufsschulpflicht

Personenkreis

§20. Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, ..., sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß §30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

...

Erfüllung der Berufsschulpflicht

§22. (1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.

Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

und Strafbestimmungen

§24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§11, 13 und 22 Abs4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

...

  1. (4)Absatz 4,Die Nichterfüllung der in den Abs1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

...

Übergangsbestimmungen

§28. (1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz besteht im Land Vorarlberg für Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule, wenn sie keine mittlere oder höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) besuchen und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet sind.

  1. (2)Absatz 2,Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht beginnt mit dem der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahrsanfang und dauert zwei Schuljahre, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres oder der früheren Verehelichung.

  1. (3)Absatz 3,Die §§22 bis 24 sind sinngemäß anzuwenden.'

c) Die die hauswirtschaftlichen Berufsschulen betreffenden Organisationsvorschriften enthält §129 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, idF der Bundesgesetze BGBl. 243/1965, 323/1975 und 365/1982. Diese im III. Hauptstück ('Übergangs- und Schlußbestimmungen') des Gesetzes enthaltene Vorschrift hat, soweit sie nicht Grundsatzbestimmungen enthält, folgenden Wortlaut: c) Die die hauswirtschaftlichen Berufsschulen betreffenden Organisationsvorschriften enthält §129 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 243 aus 1965,, 323/1975 und 365/1982. Diese im römisch drei. Hauptstück ('Übergangs- und Schlußbestimmungen') des Gesetzes enthaltene Vorschrift hat, soweit sie nicht Grundsatzbestimmungen enthält, folgenden Wortlaut:

"§129

  1. (1)Absatz eins,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen folgende Bestimmungen.

  1. (2)Absatz 2,Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.

  1. (3)Absatz 3,Im Lehrplan (§6) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, Rechnen;

b) Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Kinderpflege.

...

  1. (7)Absatz 7,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg zu erfolgen."

d) Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 160/1987, enthält in seinem (durch das Bundesgesetz BGBl. 87/1963 eingefügten) §5a folgende Bestimmung über die hauswirtschaftlichen Berufsschulen: d) Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 160 aus 1987,, enthält in seinem (durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 87 aus 1963, eingefügten) §5a folgende Bestimmung über die hauswirtschaftlichen Berufsschulen:

"§5a

In Ländern, in denen eine Pflicht zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule besteht, haben öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle Mädchen, die zum Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind, eine solche bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können."

III.1.a) Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerden zulässig seien. Er nahm an, daß zufolge der Übergangsvorschrift des ArtII des - mit 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, BGBl. 358/1990, in beiden Fällen §51 VStG in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, der Instanzenzug daher in beiden Fällen erschöpft sei.römisch drei.1.a) Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerden zulässig seien. Er nahm an, daß zufolge der Übergangsvorschrift des ArtII des - mit 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt 358 aus 1990,, in beiden Fällen §51 VStG in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, der Instanzenzug daher in beiden Fällen erschöpft sei.

b) Der Verfassungsgerichtshof nahm ferner aus folgenden Erwägungen an, daß er bei der Entscheidung über beide Beschwerden §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden hätte, diese Bestimmung somit präjudiziell sei:

"Die angefochtenen Bescheide berufen sich ausdrücklich (und durchaus denkmöglich) auf §24 Abs1 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985. §24 Abs4 erklärt die Nichterfüllung der in §24 Abs1 angeführten Pflichten zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung. §24 Abs1 erlegt sowohl den Eltern (bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten) von Schulpflichtigen als auch den Schulpflichtigen, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, Verpflichtungen auf: Für die Eltern (bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten) von Schulpflichtigen ist dies unter anderem die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht durch den Schüler zu sorgen; für die Schulpflichtigen, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist dies unter anderem die Erfüllung der Schulpflicht.

Soweit es sich um den Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule handelt, ist die Schulpflicht in §28 des Schulpflichtgesetzes 1975 festgelegt. Der Abs3 des §28 dieses Gesetzes ordnet die sinngemäße Anwendung (auch) des §24 dieses Gesetzes an. In beiden Beschwerdefällen findet, da es jeweils um die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule geht, §24 des Schulpflichtgesetzes 1985 jeweils nur zufolge dieser Anordnung des §28 Abs3 (sinngemäß) Anwendung. Es scheint somit, daß die belangte Behörde bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils auch §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 - wenngleich ohne sich ausdrücklich darauf zu berufen - angewendet hat (s. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 7461/1974; vgl. ferner etwa auch VfSlg. 7466/1974) und daß deshalb auch der Verfassungsgerichtshof diese Vorschrift bei der Entscheidung über die Beschwerden anzuwenden hätte. Soweit es sich um den Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule handelt, ist die Schulpflicht in §28 des Schulpflichtgesetzes 1975 festgelegt. Der Abs3 des §28 dieses Gesetzes ordnet die sinngemäße Anwendung (auch) des §24 dieses Gesetzes an. In beiden Beschwerdefällen findet, da es jeweils um die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule geht, §24 des Schulpflichtgesetzes 1985 jeweils nur zufolge dieser Anordnung des §28 Abs3 (sinngemäß) Anwendung. Es scheint somit, daß die belangte Behörde bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils auch §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 - wenngleich ohne sich ausdrücklich darauf zu berufen - angewendet hat (s. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 7461/1974; vergleiche ferner etwa auch VfSlg. 7466/1974) und daß deshalb auch der Verfassungsgerichtshof diese Vorschrift bei der Entscheidung über die Beschwerden anzuwenden hätte.

Die Bestimmungen des §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 scheinen in einem untrennbaren Zusammenhang zu stehen."

2. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerden und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung unzutreffend wären.

IV. 1. In dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §28 des Schulorganisationsgesetzes 1985 entstandenen Bedenken, die ihn zu diesem Beschluß bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:römisch vier. 1. In dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §28 des Schulorganisationsgesetzes 1985 entstandenen Bedenken, die ihn zu diesem Beschluß bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:

"a) Bereits mit Beschluß vom 22. Juni 1974, B20/74, und mit Beschluß vom 7. Oktober 1974, B258/74, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. 241/1962, eingeleitet. Er hatte nämlich zunächst das Bedenken, daß eine unterschiedliche Regelung der Berufsschulpflicht in Vorarlberg und im übrigen Bundesgebiet nicht als Folge eines Unterschiedes in den tatsächlichen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt sei, und daß es ferner für die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter - zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule waren ausnahmslos alle die Voraussetzungen des §28 Abs2 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. 241/1962, erfüllenden Mädchen, aber eben nur Mädchen verpflichtet - keine aus entsprechenden Unterschieden in den tatsächlichen Verhältnissen ableitbare sachliche Rechtfertigung gebe. "a) Bereits mit Beschluß vom 22. Juni 1974, B20/74, und mit Beschluß vom 7. Oktober 1974, B258/74, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28 des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,, eingeleitet. Er hatte nämlich zunächst das Bedenken, daß eine unterschiedliche Regelung der Berufsschulpflicht in Vorarlberg und im übrigen Bundesgebiet nicht als Folge eines Unterschiedes in den tatsächlichen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt sei, und daß es ferner für die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter - zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule waren ausnahmslos alle die Voraussetzungen des §28 Abs2 des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,, erfüllenden Mädchen, aber eben nur Mädchen verpflichtet - keine aus entsprechenden Unterschieden in den tatsächlichen Verhältnissen ableitbare sachliche Rechtfertigung gebe.

b) In dem das Gesetzesprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 gelangte der Verfassungsgerichtshof allerdings zum Ergebnis, daß die in Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung nicht aus den im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens aufgezeigten Gründen verfassungswidrig ist, weshalb er aussprach, daß §28 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. 241/1962, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. b) In dem das Gesetzesprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 gelangte der Verfassungsgerichtshof allerdings zum Ergebnis, daß die in Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung nicht aus den im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens aufgezeigten Gründen verfassungswidrig ist, weshalb er aussprach, daß §28 des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Diese Auffassung begründete der Verfassungsgerichtshof mit folgenden an §28 dieses Gesetzes anknüpfenden Ausführungen:

'2.2.1. Diese auf Vorarlberg beschränkte Regelung knüpft an den durch das Vorarlberger LandesG, LGBl. Nr. 88/1920, und das gleichlautende Bundesgesetz vom 7. Jänner 1929, BGBl. Nr. 74, geschaffenen Zustand an. Diese unter der Herrschaft des §42 Z. 3 Übergangsgesetz 1920 erlassenen paktierten Gesetze sahen die Errichtung von hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen in Vorarlberg vor, deren Zweck 'in der Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes der Volksschule und in der ersten Einführung der schulentwachsenen Mädchen in den künftigen Hausfrauenberuf' bestand (§1 leg. cit.) und deren Besuch für die Dauer von zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich war (§8 leg. cit.). Die auf Grund dieser Rechtslage eingerichteten hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen blieben auch nach der durch die Verordnung vom 25. Juli 1939, DRGBl. I S. 1337, verfügten Einführung des Reichsschulpflichtgesetzes in Österreich - später als hauswirtschaftliche Berufsschulen - bestehen. Der durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 215/1962 in Abweichung von der bisherigen Kompetenzrechtslage mit der Regelung der Schulpflicht allein betraute Bundesgesetzgeber (Art14 Abs1 B-VG) fand somit in Vorarlberg auf dem Gebiete des Berufsschulwesens andere Verhältnisse vor als in anderen Bundesländern. Der Verfassungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß Art7 B-VG den erst durch eine Kompetenzänderung zur ausschließlichen Regelung der Materie zuständig gewordenen Bundesgesetzgeber zwar verbindet, allein durch die seinerzeitige Kompetenzrechtslage bedingte länderweise unterschiedliche Entwicklungen in Hinkunft hintanzuhalten, ihn jedoch nicht dazu zwingt, die durch die bisherige Entwicklung geschaffenen Unterschiede sofort zu beseitigen. Die Bedachtnahme auf solche ausschließlich historisch bedingten Sonderverhältnisse in einem Bundesland bedeutet nämlich innerhalb eines angemessenen, von vornherein regelmäßig gar nicht genau bestimmbaren Zeitraumes eine Anknüpfung an Unterschiede im Tatsächlichen, die in Ansehung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes unbedenklich ist. Besonders im Hinblick auf die hier in Rede stehende Kompetenzänderung vermag sich diese Auffassung auch auf ArtVII Abs2 lita B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 215/1962, zu stützen. Diese Bestimmung lautet: '2.2.1. Diese auf Vorarlberg beschränkte Regelung knüpft an den durch das Vorarlberger LandesG, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1920,, und das gleichlautende Bundesgesetz vom 7. Jänner 1929, BGBl. Nr. 74, geschaffenen Zustand an. Diese unter der Herrschaft des §42 Ziffer 3, Übergangsgesetz 1920 erlassenen paktierten Gesetze sahen die Errichtung von hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen in Vorarlberg vor, deren Zweck 'in der Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes der Volksschule und in der ersten Einführung der schulentwachsenen Mädchen in den künftigen Hausfrauenberuf' bestand (§1 leg. cit.) und deren Besuch für die Dauer von zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich war (§8 leg. cit.). Die auf Grund dieser Rechtslage eingerichteten hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen blieben auch nach der durch die Verordnung vom 25. Juli 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 1337, verfügten Einführung des Reichsschulpflichtgesetzes in Österreich - später als hauswirtschaftliche Berufsschulen - bestehen. Der durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, in Abweichung von der bisherigen Kompetenzrechtslage mit der Regelung der Schulpflicht allein betraute Bundesgesetzgeber (Art14 Abs1 B-VG) fand somit in Vorarlberg auf dem Gebiete des Berufsschulwesens andere Verhältnisse vor als in anderen Bundesländern. Der Verfassungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß Art7 B-VG den erst durch eine Kompetenzänderung zur ausschließlichen Regelung der Materie zuständig gewordenen Bundesgesetzgeber zwar verbindet, allein durch die seinerzeitige Kompetenzrechtslage bedingte länderweise unterschiedliche Entwicklungen in Hinkunft hintanzuhalten, ihn jedoch nicht dazu zwingt, die durch die bisherige Entwicklung geschaffenen Unterschiede sofort zu beseitigen. Die Bedachtnahme auf solche ausschließlich historisch bedingten Sonderverhältnisse in einem Bundesland bedeutet nämlich innerhalb eines angemessenen, von vornherein regelmäßig gar nicht genau bestimmbaren Zeitraumes eine Anknüpfung an Unterschiede im Tatsächlichen, die in Ansehung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes unbedenklich ist. Besonders im Hinblick auf die hier in Rede stehende Kompetenzänderung vermag sich diese Auffassung auch auf ArtVII Abs2 lita B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, zu stützen. Diese Bestimmung lautet:

'Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Abs1 auf Grund des §42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:

a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung Bundessache, so tritt das Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Landesgesetz nicht mehr abhängig.'

Die Anordnung, daß das nach §42 Übergangsgesetz 1920 nur für ein Bundesland ergangene Bundesgesetz durch die verfügte Kompetenzänderung nicht berührt wird, wäre unverständlich, wenn dieses nach den Intentionen des Verfassungsgesetzgebers schon deswegen als mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehend qualifiziert werden sollte, weil es eine Sonderregelung für ein Bundesland trifft.

Die in Prüfung gezogene, unter der Überschrift 'Übergangsbestimmungen' getroffene Regelung gilt nur 'bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz'. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er die in Ansehung der Berufsschulpflicht bestehende unterschiedliche Rechtslage in Vorarlberg einerseits und in den übrigen Bundesländern andererseits - jedenfalls soweit sie bloß historisch bedingt ist - nicht auf Dauer aufrechterhalten will. Daß er nicht gleichzeitig auch einen Zeitpunkt für die Vereinheitlichung der Rechtslage festgesetzt hat, entkleidet diese Regelung deswegen nicht ihrer Eigenschaft als Übergangsbestimmung, weil eine solche Festlegung von Entwicklungen abhängt, die im einzelnen nicht vorhersehbar sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem dem hg. Erk. Slg. Nr. 4046/1961 zugrunde liegenden Sachverhalt.

Das vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Bedenken, daß auch die Anknüpfung an den durch die Gesetze LGBl. Nr. 88/1920 und BGBl. Nr. 74/1929 geschaffenen Zustand die in der geprüften Gesetzesstelle getroffene Unterscheidung nicht zu rechtfertigen vermöchte, erweist sich demnach als unbegründet. Das vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Bedenken, daß auch die Anknüpfung an den durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1920, und Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1929, geschaffenen Zustand die in der geprüften Gesetzesstelle getroffene Unterscheidung nicht zu rechtfertigen vermöchte, erweist sich demnach als unbegründet.

2.2.2. Gemäß §129 Abs2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, hat die hauswirtschaftliche Berufsschule die Aufgabe, Mädchen, die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen. Die Vorarlberger Landesregierung hält diese Regelung deswegen für erforderlich, weil ohne sie die Zahl der Frauen, die lediglich über eine allgemeine Pflichtschulbildung verfügen, ungleich höher wäre als die entsprechende Zahl bei den Männern; sie hat dafür statistische Unterlagen vorgelegt, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. 2.2.2. Gemäß §129 Abs2 Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, hat die hauswirtschaftliche Berufsschule die Aufgabe, Mädchen, die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen. Die Vorarlberger Landesregierung hält diese Regelung deswegen für erforderlich, weil ohne sie die Zahl der Frauen, die lediglich über eine allgemeine Pflichtschulbildung verfügen, ungleich höher wäre als die entsprechende Zahl bei den Männern; sie hat dafür statistische Unterlagen vorgelegt, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht den bedeutsamen Wandel der Stellung der Geschlechter in der Gesellschaft, der überkommene Vorstellungen von geschlechtsspezifischen Aufgaben in zunehmendem Maße in Frage stellt. Dessenungeachtet aber ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit eine Aufgabe, die auch heute noch überwiegend von Frauen ausgeübt wird. Wenn daher der Gesetzgeber zum Zweck der Erhöhung des Bildungsangebotes für Mädchen den Besuch einer Schule, die nach ihrer Zielsetzung auch zur Einführung in die hauswirtschaftliche Tätigkeit bestimmt ist, nicht alle, sondern nur weibliche Jugendliche verpflichtet, so ist das in Ansehung des Art7 B-VG unbedenklich. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erweisen sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.'

c) Der Verfassungsgerichtshof vermeint im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung, daß jener Umstand, der die durch §28 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. 241/1962, nur für ein einziges Bundesland getroffene bundesgesetzliche Sonderregelung und die dadurch herbeigeführte unterschiedliche Rechtslage in Vorarlberg einerseits und in den übrigen Bundesländern andererseits 'innerhalb eines angemessenen, von vornherein regelmäßig gar nicht genau bestimmbaren Zeitraumes' sachlich zu rechtfertigen vermochte, nämlich die Anknüpfung an den im Zeitpunkt der Schaffung der ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz und der darauf gestützten Erlassung dieser Sonderregelung vorgefundenen, länderweise verschiedenen Zustand, heute, also mehr als dreißig Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Sonderregelung, hiefür keine sachliche Rechtfertigung mehr abzugeben vermag. Es hat vielmehr den Anschein, daß, da Gesetze nicht nur im Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit dem - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgebot entsprechen müssen (so etwa VfSlg. 9524/1982, 9583/1982, 11048/1986, 11632/1988), eine Regelung, die nur als Übergangsregelung (s. dazu etwa auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 732 BlgNR 9. GP, Zu §28) vor dem Gleichheitsgrundsatz zu bestehen vermag, jedenfalls nach dem Ablauf von mehr als dreißig Jahren seit ihrem Inkrafttreten nicht (mehr) dem Gleichheitsgebot entspricht. Wenngleich nämlich die Anzahl der Frauen, die nur über eine allgemeine Pflichtschulbildung verfügen, in bestimmten Regionen signifikant höher sein mag als die entsprechende Anzahl bei den Männern - es ist in dieser Beziehung etwa an Unterschiede zwischen industrialisierten und nicht industrialisierten sowie zwischen städtischen und ländlichen Gebieten zu denken - so ist doch vorläufig nicht erkennbar, daß in dieser Beziehung zwischen Vorarlberg und den übrigen Bundesländern Unterschiede bestehen, die die hier in Rede stehende, nur als Übergangsregelung verfassungskonforme Sondervorschrift weiterhin sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen." c) Der Verfassungsgerichtshof vermeint im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung, daß jener Umstand, der die durch §28 des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,, nur für ein einziges Bundesland getroffene bundesgesetzliche Sonderregelung und die dadurch herbeigeführte unterschiedliche Rechtslage in Vorarlberg einerseits und in den übrigen Bundesländern andererseits 'innerhalb eines angemessenen, von vornherein regelmäßig gar nicht genau bestimmbaren Zeitraumes' sachlich zu rechtfertigen vermochte, nämlich die Anknüpfung an den im Zeitpunkt der Schaffung der ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz und der darauf gestützten Erlassung dieser Sonderregelung vorgefundenen, länderweise verschiedenen Zustand, heute, also mehr als dreißig Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Sonderregelung, hiefür keine sachliche Rechtfertigung mehr abzugeben vermag. Es hat vielmehr den Anschein, daß, da Gesetze nicht nur im Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit dem - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgebot entsprechen müssen (so etwa VfSlg. 9524/1982, 9583/1982, 11048/1986, 11632/1988), eine Regelung, die nur als Übergangsregelung (s. dazu etwa auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 732 BlgNR 9. GP, Zu §28) vor dem Gleichheitsgrundsatz zu bestehen vermag, jedenfalls nach dem Ablauf von mehr als dreißig Jahren seit ihrem Inkrafttreten nicht (mehr) dem Gleichheitsgebot entspricht. Wenngleich nämlich die Anzahl der Frauen, die nur über eine allgemeine Pflichtschulbildung verfügen, in bestimmten Regionen signifikant höher sein mag als die entsprechende Anzahl bei den Männern - es ist in dieser Beziehung etwa an Unterschiede zwischen industrialisierten und nicht industrialisierten sowie zwischen städtischen und ländlichen Gebieten zu denken - so ist doch vorläufig nicht erkennbar, daß in dieser Beziehung zwischen Vorarlberg und den übrigen Bundesländern Unterschiede bestehen, die die hier in Rede stehende, nur als Übergangsregelung verfassungskonforme Sondervorschrift weiterhin sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen."

a) Der Verfassungsgerichtshof nahm im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens aus folgenden Erwägungen an, daß die Rechtskraft des Erkenntnisses VfSlg. 7461/1974 einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht schlechthin entgegenstehe:

"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur einmal befunden werden kann und daß eine solche Entscheidung für die gleichen Bedenken (nach allen Seiten hin) Rechtskraft schafft (VfSlg. 12661/1991 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Wenn nun der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 zum Ergebnis kam, die Bedachtnahme auf die in Vorarlberg auf dem Gebiet des Berufsschulwesens vorgefundenen, ausschließlich historisch bedingten, von den Gegebenheiten in den anderen Bundesländern verschiedenen Verhältnisse habe die getroffene, ausschließlich für das Gebiet des Landes Vorarlberg geltende Regelung (lediglich) für die Dauer eines angemessenen - nicht genau bestimmbaren - Zeitraumes aus der Sicht des Gleichheitsgebotes unbedenklich erscheinen lassen, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer aus heutiger Sicht zu treffenden Sachentscheidung über das hier umschriebene verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung nicht entgegen.

Wohl aber dürfte das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache iS des §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in bezug auf das zweite Bedenken vorliegen, über das im Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 abgesprochen wurde, wobei der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht zur Auffassung gelangte, daß die vom Gesetzgeber getroffene, zwischen weiblichen und männlichen Jugendlichen differenzierende Regelung der Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule mit dem Gleichheitsgrundsatz im Einklang steht."

b) Da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 die in Prüfung gezogene Regelung, soweit sie zwischen Vorarlberg und den anderen Bundesländern differenziert, (lediglich) für die Dauer eines angemessenen - nicht genau bestimmbaren - Zeitraumes als aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich erkannte, steht nach dem Ablauf von mehr als 30 Jahren (s. dazu unter VI.) einer in dieser Beziehung aus heutiger Sicht vorzunehmenden neuerlichen Prüfung der Gleichheitskonformität dieser Regelung das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache selbst dann nicht entgegen, wenn diese Prüfung zu keinem anderen Ergebnis führen sollte. b) Da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 die in Prüfung gezogene Regelung, soweit sie zwischen Vorarlberg und den anderen Bundesländern differenziert, (lediglich) für die Dauer eines angemessenen - nicht genau bestimmbaren - Zeitraumes als aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich erkannte, steht nach dem Ablauf von mehr als 30 Jahren (s. dazu unter römisch sechs.) einer in dieser Beziehung aus heutiger Sicht vorzunehmenden neuerlichen Prüfung der Gleichheitskonformität dieser Regelung das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache selbst dann nicht entgegen, wenn diese Prüfung zu keinem anderen Ergebnis führen sollte.

V. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen und für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.römisch fünf. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen und für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.

Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung verteidigt und dafür eintritt, diese nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Zur Begründung ihres Standpunktes führt die Vorarlberger Landesregierung in der Sache im wesentlichen folgendes aus:

"II.

Im Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 hat der Verfassungsgerichtshof anerkannt, daß der durch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 215/1962 für die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Schulpflicht allein zuständig gewordene Bundesgesetzgeber in Vorarlberg auf dem Gebiete des Berufsschulwesens andere Verhältnisse vorgefunden hat als in den anderen Bundesländern. Im Erkenntnis VfSlg. 7461/1974 hat der Verfassungsgerichtshof anerkannt, daß der durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, für die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Schulpflicht allein zuständig gewordene Bundesgesetzgeber in Vorarlberg auf dem Gebiete des Berufsschulwesens andere Verhältnisse vorgefunden hat als in den anderen Bundesländern.

Diesen Sonderverhältnissen lag eine von den anderen Bundesländern unterschiedliche Entwicklung in Vorarlberg zugrunde. Der Verfassungsgerichtshof vertrat dazu die Auffassung, daß die Bedachtnahme auf diese Sonderverhältnisse in einem Bundesland innerhalb eines angemessenen, von vornherein regelmäßig gar nicht genau bestimmbaren Zeitraumes eine Anknüpfung an Un

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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