RS Lvwg 2021/12/1 LVwG-S-1670/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.12.2021

Norm

StVO 1960 §9 Abs7
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Die Formulierung „wodurch mindestens 3 Parkflächen benutzt wurden“ stellt keine hinreichende Beschreibung der Tathandlung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 7 StVO iVm § 44a Z 1 VStG dar, weil daraus nicht hervorgeht, wie die Aufstellung des Fahrzeugs gemäß der Bodenmarkierung hätte erfolgen müssen und wie der Lenker das Fahrzeug abweichend von dieser durch die Bodenmarkierung geschaffenen Ordnung konkret aufgestellt hat.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Bescheidspruch; Tatumschreibung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1670.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten